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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Christian (---.doebling.xdsl-line.inode.at)
Datum: 08.05.06 12:36
Hallo ich hoffe ich kann hier eine kurze Info erhalten und zwar habe ich vom Gericht eine Drittschuldnererklärung bekommen habe aber eigentlich nix damit zu tun. Jetzt weiß ich nicht wirklich was ich tun muß !? Laut diesem Beschluß muß ich irgendwas zurücksenden aber wie gesagt ich habe keinen Durchblick was ich jetzt tun muß !! Kann mir hier jemand helfen???
Danke
Christian G.
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 08.05.06 14:36
Vorweg: Wieso rufen Sie nicht einfach beim Gericht an und fragen, ob und wenn ja, was Sie zu tun haben ?
Falls es sich tatsächlich nur um eine DrittschuldnerERKLÄRUNG handelt, müssen Sie nichts tun - außer Sie sind der Verpflichtete, dann sollten Sie überprüfen, ob die Erklärung des Drittschuldners (zB Arbeitgeber, Bank) über die Ihnen zustehende, vom Betreibenden gepfändete Forderung inhaltlich richtig ist (also wenn zB Ihr Gehalt gepfändet wurde, ob die Höhe Ihres Gehalts oder auch Sorgepflichten richtig angegeben wurden udgl. mehr).
Falls es sich aber um eine AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINER DRITTSCHULDNER-ERKLÄRUNG handeln sollte, müssen Sie dem Gericht innerhalb von 4 Wochen (am besten mit dem mitübersandten Formular) bekanntgeben, ob Sie dem Verpflichteten tatsächlich etwas schulden und wenn ja, wieviel, wann, ob Gegenforderungen bestehen usw.
Wenn Sie zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis stehen (er also weder Ihr Dienstnehmer ist noch Sie ihm etwas schulden), genügt es auch, nur das dem Gericht mitzuteilen.
Um welche Forderungen es geht, die gepfändet werden sollen, ergibt sich aus der Exekutionsbewilligung.
Sie sollten unbedingt auch dem betreibenden Gläubiger eine Kopie Ihrer Erklärung zukommen lassen.
Alldas zu Nachweiszwecken am besten EINGESCHRIEBEN.
Wenn die Abgabe der Drittschuldner-Erklärung für Sie zu kompliziert ist, können Sie auch an den sog. "Amtstagen" zum nächsten Bezirksgericht gehen und Ihre Erklärung dort zu Protokoll geben.
Wenn Sie dem Verpflichteten etwas schulden, müssen Sie diese Forderung an den betreibenden Gläubiger bezahlen, da sie ja gepfändet wurde.
(Wenn Sie also zB Dienstgeber des Verpflichteten sind, dürfen Sie diesem nur mehr noch das Existenzminimum auszahlen, den Rest erhält der Gläubiger - solange bis entweder die Exekution eingestellt wird oder die Gesamtforderung des Gläubigers mitsamt Zinsen und Kosten beglichen ist oder das Dienstverhältnis beendigt wurde.)
Für die Abgabe der Drittschuldner-Erklärung können Sie Auslagen bis zu EUR 25,00 verlangen; falls es sich um Gehaltsforderungen handelt, dürfen Sie weiters von der ersten Zahlung an den Gläubiger 2 % und von jeder weiteren Zahlung 1 % als "Berechnungsspesen" einbehalten.
Wenn Sie sich nicht, verspätet, unvollständig oder unrichtig äußern, haften Sie dem betreibenden Gläubiger für den ihm daraus erwachsenden Schaden. Sie müssen ihm dann auch alle Prozeßkosten ersetzen, wenn er Sie deshalb geklagt hat, und zwar selbst dann, wenn Sie der verpflichteten Partei gar nichts schulden !
Dasselbe gilt, wenn Sie die gepfändete Forderung verspätet an den Gläubiger oder trotz Pfändung an den Verpflichteten zahlen; im zweiteren Fall müßten Sie die gepfändete Forderung nocheinmal an den Gläubiger zahlen und können sie sich dann vom Verpflichteten zurückholen (was aber speziell bei Gehaltsforderungen schwierig sein kann, weil der Verpflichtete den gutgläubigen Verbrauch einwenden könnte).
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