Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

rechtsanwalt.at Forum

 Neues Thema  |  zum Anfang der Seite  |  Gehe zum Thema  |  Suche   Neueres Thema  |  Älteres Thema 
 Einfahren in eine Kreuzung bei nichtblinkendem Gelben Licht
Autor: Gunther (---.dynamic.xdsl-line.inode.at)
Datum:   05.05.06 06:48


Ist Einfahren in eine Kreuzung bei nicht blinkendem gelbem Licht gestattet oder verboten?
Ich glaube mich erinnern zu können dass es wenn ein sicheres Anhalten nicht möglich ist gestattet ist. - Entscheidet über die Sicherheit der Aussenstehende oder der Lenker?

Gibt es irgend einen OgH-Spruch, der eine Abstrafung bei diesem Delikt verbietet? Habe da was gehört?!



Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Einfahren in eine Kreuzung bei nichtblinkendem Gelben Licht
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   05.05.06 14:30

§ 38 StVO - Bedeutung der Lichtzeichen

(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt ... als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die
Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 anzuhalten:
a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie
vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg,
Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden
ist, vor der Kreuzung,
d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht
bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese so rasch wie ihnen
dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein
sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben
weiterzufahren. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
(2a) Gemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht
bedeutet "Halt" im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das
Zeichen für "Freie Fahrt" unmittelbar folgen wird.
(2b) Die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das dem roten
Licht folgt oder gemeinsam mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu
betragen.
...
(7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für "Freie Fahrt"
im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des gelben nicht
blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen
für "Halt" im Sinne des gelben nicht blinkenden Lichtes.... Die Pfeilspitzen
zeigen jeweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten.
..."

OGH 09.09.1976, ZVR 1977/56 :

"Aus § 38 StVO ergibt sich, daß Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichts noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Gescheindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen müssen, daß sie ohne jähes Bremsen vor der Kreuzung anhalten können."

VwGH 29.08.1990, ZfVB 1991/1642 :

"Im Hinblick auf das vorangehende grünblinkende Licht ist dem Lenker aber kein zusätzlicher Reaktionsweg mehr zuzubilligen."

OGH 22.03.1983, ZVR 1984/115 :

"Dem bei nichtblinkendem Gelblicht in eine Kreuzung einfahrenden Geradeausfahrenden, dem ein sicheres Anhalten vor der Kreuzung möglich gewesen wäre, kommt einem in Gegenrichtung bereits in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbieger gegenüber KEIN Vorrang zu."

-> Die "Entscheidung über die Sicherheit" trifft zwar in subjektiver Hinsicht der Lenker, Straffreiheit ist aber nur bei objektiver Richtigkeit dieser Entscheidung gegeben, was aus Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (Reaktionszeit, Bremsweg etc.) objektiv ermittelbar ist, es sei denn, der Irrtum wäre dem Lenker nicht vorwerfbar.

-> Eine Zweifelssituation (zB "geht sich's nicht eh noch aus ?" odgl. mehr) berechtigt nicht dazu, sich für die subjektiv bevorzugte Variante zu entscheiden und kann daher auch nicht zur Straffreiheit führen (ständige VwGH-Rechtsprechung zu §§ 5 f. VStG)



Antwort zu dieser Nachricht
 Thread Ansicht   Neueres Thema  |  Älteres Thema 


 
 Antwort zu dieser Nachricht
 Ihr Name:
 Ihre E-Mail:
 Betreff:
  Code-Wort: Geben Sie folgendes Wort genau so ein, wie es hier steht:
Sende Antworten als E-Mail an die obige Adresse.