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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Werner (219.90.67.---)
Datum: 05.10.05 19:25
Hallo,
kann mir jemand erklären,warum das österreichische Strafgesetzbuch bei der Vollstreckungsverjährung um einiges strenger als das Deutsche ist?
Sollten diese Regelungen nicht einheitlich in der EU sein. Wie kann ein kleines Land wie Österreich,ein strengeres Vollstreckungsverjährungs-Gesetz als das große Deutschland haben?Macht doch keinen Sinn!
Beispiel Österreich:
§ 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
(3) Die Frist beträgt fünfzehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist; zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist; fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
Die Verjährung ruht...
4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.
Beispiel Deutschland:
§ 79 Verjährungsfrist
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Die Verjährung ruht...Punkt 4.wie beim österreichischen(4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.),GIBT ES IM DEUTSCHEN GESETZ NICHT.
Danke für jede Erklärung.
Werner
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Autor: Frydenlund (---.2.12.univie.teleweb.at)
Datum: 21.10.05 23:05
Ich gebe Ihnen Recht, dass die Regelungen zur Vollstreckungsverjährung EU-weit einheitlich sein sollten.
Bedauerlicherweise ist allerdings in der EU die Rechtsangleichung im Strafrecht noch bei weitem nicht so weit fortgeschritten wie in anderen Rechtsgebieten. Auch diesbezüglich ist die Entwicklung allerdings im Fluss, da insbesondere mit dem Vertrag von Amsterdam effektive Instrumente zur Rechtsangleichung im Strafrecht geschaffen wurden (Rahmenbeschluss). Es gibt bereits einige Beispiele für europaweit vereinheitlichte Regelungen im Strafrecht, so zB den Europäischen Haftbefehl. Vielleicht nimmt die EU die Vollstreckungsverjährung auch einmal in ihre Agenda der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.at.kpnqwest.net)
Datum: 08.11.05 19:01
... wobei allerdings die Erfahrungen aus anderen Rechtsgebieten (zB Asylrecht) zeigen, daß im Zuge solcher europaweiten Rechtsvereinheitlichungen der gemeinsame Nenner keineswegs bei den milderen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten gefunden wird; eher beim Gegenteil ;-)
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