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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Paul M. (219.90.68.---)
Datum: 25.08.05 21:34
Hallo,
ich habe vor 10 Jahren meine Frau in Österreich geheiratet, und bin dann mit ihr ins nicht europäische Ausland ausgewandert.
Was würde sein,wenn ich in 1-2 Jahren mit meiner Frau zurück in die Heimat gehe?Kann sie gleich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen(was sie eigentlich noch nicht will,aber ich von Vorteil sehe),oder muss sie erst eine weile gemeldet sein?
Habe gestern folgenden Artikel im Standard gelesen:Spezielle Regelungen gibt es für Ehen. Die Staatsbürgerschaft kann dann verliehen werden...... Dritte Option: Die Ehe ist seit mindestens fünf Jahren aufrecht und der Gatte ist seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger.
Verstehe ich den Artikel richtig,dann kann meine Frau gleich um die Staatsbürgerschaft ansuchen,da wir ja schon ein Jahrzent verheiratet sind?Oder sehe ich das falsch?
Bin für jede Antwort DANKBAR!
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 07.09.05 16:26
Unter der Voraussetzung, daß Ihre Ehe auch tatsächlich während der letzten 5 Jahre "aufrecht" war (also iW. gemeinsam gelebt wurde), verstehen Sie die zitierte Bestimmung (§ 11a Abs.1 Z.4 lit.b StbG) richtig.
Die Regelung erklärt sich dadurch, daß es dem Gesetzgeber in erster Linie auf das gemeinsame Familienleben ankommt und nicht darauf, wo dieses stattfand.
Andernfalls würden Österreicher in Ihrer Situation ohne jeden sachlichen rund erheblich benachteiligt werden.
Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sehr wohl erfüllt sein, nämlich
- keine wesentichen Vorstrafen;
- kein anhängiges Strafverfahren;
- kein aufrechtes Aufenthaltsverbot;
- kein anhängiges Aufenthaltsbeendigungsverfahren;
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich;
- ausreichend gesicherter Unterhalt oder unverschuldete Notlage;
- keine Beziehungen zu ausländischen Geheimdiensten, fremden Armeen udgl.
Meiner Meinung nach sind auch in diesem Ausnahmefall ausreichende Deutschkenntnisse conditio sine qua non (§ 10a StbG: "Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter
Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls
entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.")
Vor der Verleihung wird Ihre Gattin außerdem ihre eigene Staatsbürgerschaft zurücklegen müssen.
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Autor: Ender (---.rev.stofanet.dk)
Datum: 13.09.05 21:59
Hallo
Ich lebe seit Jänner 2000 in Österreich, habe im Februar 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geheiratet, wir leben im gemeinsamen Haushalt, ich bin Student, meine Frau auch, arbeite aber auch nebenbei, da ich studiere, musste ich zuvor eine Deutschprüfung ablegen, welche meine Kentnisse beweist.
Habe ich in diesem Fall das Recht einen Einbürgerungsantrag zu stellen?
Mit Dank im Voraus
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 27.09.05 21:11
Nein.
Ihr Aufenthalt als Student hat noch keine Niederlassung begründet (Sie hatten ja nur eine Aufenthaltserlaubnis, keine Niederlassungsbewilligung) und damit auch keinen Hauptwohnsitz.
(Es kommt dabei nicht darauf an, was im Meldezettel steht, sondern darauf, ob Sie das Recht zur Niederlassung hatten oder nicht.)
Ein Recht zur Niederlassung und damit einen Hauptwohnsitz haben Sie erst, seit Sie mit einer Österreicherin verheiratet sind (§ 49 Abs.1 iVm. § 47 Abs.3 Z.1 FrG) - unabhängig davon, ob und welchen Aufenthaltstitel Sie seither hatten.
(Angehörige von Österreichern genießenNiederlassungsfreiheit.)
Die Mindest-Wohnsitzfrist (Hauptwohnsitz !) nach dem StbG beträgt drei Jahre bei mindestens zweijähriger Ehe.
Diese Frist werden Sie frühestens 2007 erfüllt haben, sofern Sie sich nicht, so wie geplant, durch das neue StbG, noch verlängert.
Abgesehen davon dürfte aber auch Ihr Familienunterhalt nicht ausreichend gesichert sein, solange Sie "hauptberuflich" studieren.
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