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 Pflichtteilergänzung
Autor: Karl Koller (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   27.09.05 12:37

Nach dem Tode meiner Eltern bin ich Alleinerbe. Zum Glück habe ich eine bedingte Erbserklärung abgegeben, da nur ein Passivum von 120.000,-- Euro vorhanden war. Mein Vater hat zu Lebzeiten alles verschenkt ohne notariellen Schenkungsvertrag. Ein Haus hat er mit einem handgeschriebenen Zettel weitergegeben. Wert rund 2,2 Mill. ATS. Nur für die Landwirtschaft Wert tund 10 Mill ATS gibt es einen Übergabevertrag, in dem scheine ich als eheliche erbberechtigte Tochter nicht auf. Freunde sagen, dass ich einen Pflichtteilergänzungsanspruch hätte. Da ich ja keine Pflcihtteil erhalten habe, da er ja beim Ableben nichts mehr besessen hat. Wer weiß mehr dazu?



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 Re: Pflichtteilergänzung
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   27.09.05 19:27

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde hier schon sehr viel geschrieben - bitte nachlesen.

Wesentlich erscheint hier, WER von Ihrem Vater etwas geschenkt erhalten hat und WANN.

War/en der/die Beschenkte/n im Schenkungszeitpunkt pflichtteilsberechtigt, so ist eine Pflichtteilsergänzung grundsätzlich unabhängig vom Schenkungszeitpunkt möglich (Ausnahmen gemäß § 785 Abs.3 ABGB - Schenkung aus Sittenpflicht etc. - wurden schon mehrfach aufgezählt), der Anspruch muß aber innerhalb von drei Jahren ab Erbsanfall (= Tod des Vaters) (gerichtlich) geltend gemacht werden.

War/en der/die Beschenkte/n nicht pflichtteilsberechtigt, so ist eine Pflichtteilsergänzung nicht mehr möglich, wenn die Schenkung länger als zwei Jahre vor dem Erbsanfall erfolgt ist; ansonsten gilt das Obengesagte.

Schenkungen bzw. Testamente können auch zB wegen Geschäftsunfhähigkeit des Geschenkgebers angefochten werden (also wenn Ihr Vater zB gar nicht mehr wirklich wußte was er da tat ...).

Daß ein Haus allein mit einem handgeschriebenen Zettel weitergegeben werden kann, bezweifle ich; zumindest sehe ich nicht, wie der Beschenkte den Erwerb ohne Einbindung eines Notars zur Beglaubigung der Unterschrift Ihres Vaters auf einer sog. "Aufsandungserklärung" im Grundbuch eintragen lassen könnte.
Als Testament wäre ein handgeschriebener Zettel aber genug.
Das wäre daher noch näher zu prüfen.

Sonderregelungen zum Obengesagten gibt es möglicherweise auch noch aufgrund des Erbhöfegesetzes oder vergleichbarer Bestimmungen; darüber weiß ich aber zuwenig.

Ihr Anwalt berät Sie gern ;-)

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