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 Pflichtanteil Kinder
Autor: butzale (---.j.pppool.de)
Datum:   15.08.05 11:54

Guten Tag!

Ich habe da mal mehrere Fragen...
Hierzu meine Geschichte!

Vor 20 Jahren ist meine Mutter gestorben, da war ich neun Jahre und mein Bruder 15 Jahre jung.
Wir haben zu diesem Zeitpunkt nichts geerbt, sondern es hat alles unser Vater übernommen.
Haus mit Grundstück, Bargeld,...

Unser Vater hat dann vor 7 Jahren im Krankenhaus geheiratet, eine Woche später starb er.
Das Testament das er von einem Notar aufstellen hat lassen, konnte er nicht mehr unterschreiben.

Dadurch trat die gesetzliche Erfolge ein...

Also die neue Frau an seiner Seite bekam
50 % Anteil und ich und mein Bruder jeweils 25 %.

Was ist denn eigentlich mit dem Anteil von unserer Mutter?
Wir haben nie unseren Pflichtanteil bekommen, weil dieser unserem Vater zugute kam (was damals auch voll in Ordnung war!!).

Nur dieser Anteil bekam auch die neue Frau von unserem Vater, was uns natürlich nicht recht ist!

Haben wir da noch einen Anspruch darauf?
Zumindest auf das Haus? Oder ist das schon verjährt?

Vielen Dank im voraus

Gruß

butzale



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 Re: Pflichtanteil Kinder
Autor: stofferl (---.teleweb.at)
Datum:   15.08.05 13:17

Die Antwort ist hier leider relativ rechercheintensiv. man müsste herausfinden, ob sie damals wirklich nichts geerbt haben, oder ob ihr Vater das Vermögen (soferne ein eigenes ihrer Mutter bestanden hat) lediglich als ihr damaliger gesetzlicher Vertreter verwaltet hat.

Nach Einblick in den Verlassenschaftsakt müsste man sich die Eigentumsverhältnisse ihrer Mutter zu ihrem Todeszeitpunkt betrachten.

Wenn ich ehrlich bin, zweifle ich aber daran, dass ihr Vater damals

- Alleinerbe
- eines Vermögens

geworden ist,- schon alleine aus dem Grunde dass zu ihren Gunsten als minderjährige Kinder das Pflegschaftsgericht eingetreten wäre und kaum ein Notar/Verlassenschaftsgericht pflichtteilsberechtigte Kinder "übersieht".

Also klären sie ab, ob es einen Einantwortungsbeschluss gibt, in dem sie erwähnt werden und welches Vermögen die Mutter im Todeszeitpunkt hatte,- im Bedarfsfalle wenden sie sich dann nachdem sie alle Urkunden (+Vermögensverzeichnis) beigebracht haben an einen Anwalt. Wenn sie diesem die Arbeit erleichtern wird er ihnen auch mit etwaigen Kosten entgegenkommen.

mfG

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 Re: Pflichtanteil Kinder
Autor: stofferl (---.teleweb.at)
Datum:   15.08.05 13:18

ich habe die Fristen falsch gelesen - verjährt.

Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Pflichtanteil Kinder
Autor: stofferl (---.teleweb.at)
Datum:   15.08.05 15:26

anmerkung (eine letzte ;)

Verjährt wäre ein geldwerter Anspruch etc. gegen den Nachlass. (Nicht z.b. ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen die DIR gehören). Es gibt aber auch andere Ansprüche... das ganze ist etwas verzwickt und würde ich (wenn ich nicht selber jurist wäre ;) nicht ohne Anwalt machen, der sich da noch einiges anschauen muss.

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 Re: Pflichtanteil Kinder
Autor: koala (---.15.vie.surfer.at)
Datum:   11.09.05 16:18

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich hätte da einige Fragen:

Mein Vater ist verstorben. 1995 wurde von meinen Eltern ein Testament gemacht, in welchem ich als Alleinerbin Ihres Gesamtvermögens nach deren beider Ableben eingesetzt wurde. Meine Schwester bekam in Abgeltung ihres Pflichtteiles sofort einen Geldbetrag (vor dem Notar) ausgehändigt. Im Jahr 1999 erbte mein Vater das Haus seiner Schwester, welches er mühsam zu restaurieren begann. im Jahr 2001 wurde ein Nachtrag beim Testament gemacht bezüglich meiner Schwester unter Hinweis auf § 540 ABGB, da sie ihre Pflichten meinen Eltern gegenüber gröblich vernachlässigt und seit dem Jahr 1995 bis heute jeglicher Kontakt abgebrochen wurde und sie sich auch in keiner Weise um meine Eltern kümmert. Kann meine Schwester noch irgendwelche Ansprüche geltend machen? Vielen Dank für Ihre Auskunft!

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 Re: Pflichtanteil Kinder
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   27.09.05 21:21

Ich vermag aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen, welche "Pflichten" Ihre Schwester gegenüber den -offensichtlich ja noch selbsterhaltungsfähigen- Eltern verletzt bzw. "gröblich vernachlässigt" haben könnte.

§ 540 ABGB spricht ausdrücklich nur von Pflichten aus dem RECHTSverhältnis zwischen Eltern und Kindern - und das sind im Wesentlichen die zumutbare Unterhaltsleistung gegenüber den nicht selbsterhaltungsfähigen Eltern bzw. eine gewisse Beistandspflicht zB bei Pflegebedürftigkeit.
Bloßes "Nicht-Kümmern" reicht für eine Enterbung daher sicher noch nicht aus.

Ihre Schwester hat daher an sich, ungeachtet ihrer unwirksamen Enterbung, zumindest noch Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche.
Allerdings wäre noch zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich ein allfälliger Erbverzicht Ihrer Schwester im Jahr 1995 auf diese Ansprüche auswirkt.

Ihr Anwalt oder Notar berät Sie gern ;-)

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