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 Ist das Vermieten von Zimmern in Büroräumen legal
Autor: Werner (---.creasoft.li)
Datum:   01.09.05 12:29

Darf man Büroräume zum Wohnen/Schlafen vermieten?

Wenn nein, macht sich der Mieter auch strafbar?

lg, Werner

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 Re: Ist das Vermieten von Zimmern in Büroräumen legal
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   07.09.05 15:08

Strafbar macht sich der Mieter damit nicht.

Er könnte aber einen Kündigungsgrund verwirklichen, wenn entweder

a) das Objekt laut Mietvertrag ausdrücklich nur zu Geschäftszwecken vermietet wurde, und/oder

b) im Mietvertrag ein Untermietverbot vereinbart ist, und/oder

c) (die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes vorausgesetzt) der Mieter aus der Untervermietung unverhältnismäßig höhere Einnahmen erzielt als er selbst für Anmietung und laufende Kosten aufzuwenden hat (§ 30 Abs.2 Z.4 MRG).

Strafbar könnte sich allerdings der Vermieter machen, wenn das Objekt baupolizeilich nicht zu Wohnzwecken gewidmet ist und die Untervermietung zu Wohnzwecken von ihm hingenommen wird, was allerdings voraussetzt, daß er von der Untervermietung überhaupt Kenntnis hatte (Verwaltungsstrafe laut baupolizeilichen Vorschriften).

Auch dieses Risiko des Vermieters könnte einen Kündigungsgrund darstellen, selbst wenn weder a, noch b, noch c erfüllt ist, aber zumindest aus den sonstigen Umständen des Vertragsabschlusses (zB mangelnde Eignung des Objekts zu Wohnzwecken, mündliche Vereinbarungen udgl.) klar erschließbar ist, daß auch tatsächlich nur ein Geschäftsraum vermietet wurde.

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 Re: Ist das Vermieten von Zimmern in Büroräumen legal
Autor: Werner (---.creasoft.li)
Datum:   07.09.05 16:23

Danke, das beantwortet meine Frage!

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 Re: Ist das Vermieten von Zimmern in Büroräumen legal
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   27.09.05 21:01

Noch eine Ergänzung :

Wenn das Objekt im Wohnungseigentum steht, hängt die Zulässigkeit der Nutzung auch davon ab, was im Wohnungseigentumsvertrag steht.

Wenn da zB ausdrücklich nur die Nutzung als Geschäftslokal vereinbart wurde, wäre die Nutzung als Wohnung unzulässig und könnten sowohl der Vermieter als auch der Mieter von jedem anderen Miteigentümer auf Unterlassung bzw. schlimmstenfalls sogar auf Ausschluß geklagt werden.
Im Unterlassungsklagsverfahren ist dabei keine Interessenabwägung zu treffen.

Der Vermieter könnte aber selbst das Gericht anrufen, wenn die Miteigentümer einer Umwidmung ungerechtfertigt nicht zustimmen.

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