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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: christine (62.218.238.---)
Datum: 29.08.05 11:25
Guten Tag!
Bräuchte bitte dringend Rat.
Also alles in Kurzform:
Ich betreue die Tante (86 Jahre) meines verstorbenen Vaters. Bis vor seinem Tod hat er sich um sie gekümmert.
Die Mutter meines Vaters (also meine Oma)ist die Schwägerin der "Tante".
Sind wir da eigentlich Verwandt???(Tante und ich)
Sie möchte mir für die Betreung ihr Haus mit Grund vererben.
Wie kann man das am sinnvollsten machen, so das wenn es soweit ist und wir das erben nicht zu viel an Steuer oder ähnlichen zu zahlen haben.
Ist es ratsam bei Lebzeiten so was zu Überschreiben?
Bitte um Hilfe. Danke im Vorraus.
mfg christine
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 07.09.05 15:38
Schwägerschaft ist rechtlich gesehen keine Verwandtschaft.
Wenn die Mutter Ihres Vaters die Schwägerin seiner Tante ist, dann gibt es 2 Möglichkeiten :
a) Die Tante ist "angeheiratet" -> in diesem Fall fließt in Ihren Adern nicht dasselbe Blut, Sie sind nicht miteinander verwandt.
b) Ihre Oma ist "angeheiratet" -> diesfalls wären Ihr Vater und die Tante Geschwister und (über den Opa) blutsverwandt (das dürfte aber hier nicht der Fall sein ?)
Als gesetzliche Erben kommen nur der Ehegatte (der Tante) und Verwandte (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten; in der aufgezählten Reihenfolge) in Betracht.
Nur diese Personen könnten entweder erben oder, wenn sie im Testament übergangen wurden, Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Gibt es solche Verwandten nicht mehr, kann Ihre Tante Sie entweder testamentarisch zu Ihrer Alleinerbin einsetzen und/oder Ihnen ihren Besitz auch schon zu Lebzeiten überschreiben, ohne daß sie Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche der gesetzlichen Erben fürchten müßten.
Steuermäßig (Schenkungs- oder Erbschaftssteuer) sind beide Varianten neutral.
(Zum Pflichtteils(ergänzungs)anspruch siehe schon ausführlich frühere Antworten.)
Im wesentlichen dasselbe gilt, wenn Sie miteinander verwandt wären (Variante b); diesfalls wären Sie unter Umständen aber ohnehin als Nichte alleine gesetzlich erbberechtigt, wenn es in der aufgezählten Reihenfolge vor bzw. auch neben Ihnen niemanden Erbberechtigten mehr gibt (also insbesondere auch Ihre Geschwister bereits verstorben sind, ohne Nachkommen zu hinterlassen).
Steuermäßig sind auch hier beide Varianten neutral.
Sollte es allerdings in der aufgezählten Reihenfolge VOR Ihnen noch jemanden geben, dann wäre eine Schenkung zu empfehlen, da dieser jemand pflichtteilsberechtigt wäre (Sie aber nicht) und aber von Ihnen keine Schenkungsanrechung (Pflichtteilsergänzung) verlangen kann, sofern Ihre Tante von der Schenkung an gerechnet noch mindestens zwei Jahre lang lebt.
Da Sie (bzw. Ihre Tante) zur Testamentserrichtung bzw. zur Errichtung eines Schenkungsvertrages ohnehin juristische Hilfe brauchen werden (außer es gibt keinerlei (anderen) Verwandten mehr, sollten Sie sich jedenfalls von einem Rechtsanwalt oder Notar ausführlich beraten lassen.
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