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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: karin thiemer (195.3.113.---)
Datum: 23.07.05 16:32
hallo.wollte fragen ob jemand weis ob man sein erbteil im voraus ausbezahlt haben kann. seit der scheidung meiner mutter wohne ich mit meinem vater zusammen im haus. meine schwester mit meiner mutter im geerbten haus meiner oma. nun besteht aber meine schwester drauf das sie alles alleine erbt und das mein vater und ich leer ausgehn sollen und auch das haus sollen wir verlassen. ist das möglich? ich habe meiner mutter das angebot gemacht das wenn sie mir meinen pflichtteil auszahlt ich wegziehen werde und im ersten augenblick war sie damit einverstanden. doch als ich sie am nächsten tag anrief sagte sie das sie mir nichts geben will (wegen meiner schwester) und ich warten muss bis sie stirbt. kann ich gerichtlich gegen sie vorgehen? sie schämt sich auch hier im dorf für mich weil ich eine lesbe bin (sie aber auch) und ihr bruder der ortsvorsteher macht uns auch das leben schwer. das geld zum auszahlen hätte sie locker denn sie verdient sehr gut. ich hoffe ihr könnt mir (uns) weiterhelfen. danke
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 29.07.05 19:59
Möglich ist die Auszahlung des Erbteils zu Lebzeiten schon; einklagbar ist sie allerdings nicht (außer bei vertraglicher Vereinbarung), weil es sich um einen Anspruch handelt, der ja an sich unter der Bedingung des Todfalles steht (und unter der Nona-Bedingung, daß der Verblichene überhaupt etwas hinterläßt).
Im übrigen gilt das normale Erbrecht, dh. ohne ein Testament sind die Nachkommen zu gleichen Teilen erbberechtigt; wer im Testament nicht berücksichtigt wurde, erhält den Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines Erbteils (den er bezüglich Schenkungen udgl. anteilsmäßig ergänzen lassen kann - siehe dazu schon meine Antworten in früheren Threads).
Ob Sie und Ihr Vater im Haus bleiben können oder nicht, hängt davon ab, ob eine vertragliche Grundlage besteht, dh. entweder eine schriftliche Vereinbarung mit dem über das Haus Verfügungsberechtigten oder auch eine mündliche Vereinbarung.
Eine solche Vereinbarung kann auch "schlüssig" darin bestehen, daß zB Miete bezahlt wird.
Werden lediglich Betriebskosten bezahlt oder Erhalrungsarbeiten am Objekt vorgenommen, so liegt (sofern dadurch nicht die "Mietzins-Schwelle" überschritten wird, also quasi lediglich "Selbstkosten" getragen werden) ein sog. "Präkarium" (Bittleihe) vor, die vom Verfügungsberechtigten jederzeit aufgelöst werden kann.
Ein sog. "gesetzliches Voraus-Vermächtnis" (= Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in der Ehewohnung) besteht in Ihrem Fall nicht, da Ihre Eltern nicht mehr zusammen wohnen.
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Autor: stofferl (---.arz.bawag.com)
Datum: 11.08.05 13:14
anmerkung: machen sie beizeiten auch ein Vermögensverzeichnis, am besten Gemeinsam mit ihrer Mutter. Sie können dieses auch hinterlegen. Somit wäre zumindest nachweisbar welches Vermögen ihre Mutter hat wenn es zum Streit kommt.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 11.08.05 14:51
Dazu wird die Mama momentan aber wohl kaum mehr bereit sein ...
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Autor: stofferl (---.teleweb.at)
Datum: 15.08.05 15:28
wieso? offensichtlich besteht grundsätzlich einvernehmen zwischen den beiden.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 15.08.05 16:05
Ich zitiere :
"ich habe meiner mutter das angebot gemacht das wenn sie mir meinen pflichtteil auszahlt ich wegziehen werde und im ersten augenblick war sie damit einverstanden. doch als ich sie am nächsten tag anrief sagte sie das sie mir nichts geben will (wegen meiner schwester) und ich warten muss bis sie stirbt. kann ich gerichtlich gegen sie vorgehen? sie schämt sich auch hier im dorf für mich weil ich eine lesbe bin (sie aber auch) und ihr bruder der ortsvorsteher macht uns auch das leben schwer."
Es ist mir zwar jetzt nicht ganz klar, wer da wen für lesbisch hält oder nicht; das ist aber insofern einerlei, als "Einvernehmen" in der Regel anders klingt ...
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