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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Glaser Sabine (194.208.146.---)
Datum: 02.08.05 19:22
Hallo!
Meine Großmutter (mütterlicher Seite) hatte ihr Haus mit Grund an meine Mutter und meinem Stiefvater vererbt. Vor zirka 10 Jahren hatten sich meine Mutter und Stiefvater scheiden lassen, da gibt es 2 Töchter davon. Ich und noch 2 Schwestern sind aus erster Ehe (mütterlicher Seite). Meine Mutter war sehr unter Druck und sie hatte auch viel Angst vom Stiefvater, und sie verschenkte ihm ihren Anteil, und die Zwei Töchter hatten Anteil daran, der Stiefvater hat Wohnrecht auf Lebzeit. An uns 3 Töchter aus erster Ehe wurden nicht bedacht. Keine Verzichtserklärung, kein Pflichtanteil von mütterlicher Seite.
Wie sieht dies wirklich aus. Von der Mutter aus sind wir 5 Töchter, und zwei davon sind bedacht worden. Hätte sie an uns auch denken müßen, oder geht das einfach so. Zu uns ist nur gesagt worden, da können wir nichts mehr machen. Hätten wir nicht bescheid kriegen sollen. Wie soll ich gesetzlich vorgehen? Kann ich Einblick ins Grundbuch haben, und auch vielleicht ihm Testament von meiner Großmutter, falls das noch wo zu sehen ist? Bitte geben Sie mir schnell Antwort, da die ganze Familie in aufruhr ist. Und ich möchte nur Klarheit haben. Denn eine der zwei Schwestern hat ihren Bodenanteil verkauft, weil sie verschuldet war. Mir geht es darum, ob von Mutter Seite aus, sie nur 2 Kinder nehmen kann und 3 Kinder nicht. Hat das mit ihrer zweiten Ehe was zu tun? Oder mit der Schenkung? Bitte um Aufklärung, Danke
Vielen Dank im Voraus.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 03.08.05 15:57
Erbberechtigt sind in erster Linie der Ehegatte (im Zeitpunkt des Todesfalles) und die leiblichen Kinder (egal ob ehelich, unehelich oder aus früherer Ehe).
Wer als Erbberechtigter im Testament nicht als Erbe berücksichtigt wird, erhält den sog. "Pflichtteil" in Höhe der Hälfte seines Erbteils.
Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt bei Vorhandensein von Nachkommen 1/3, ansonsten 2/3.
Nach Ihrer Mutter ist somit ihr Stiefvater zu 1/3 gesetzlich erbberechtigt, während sich die verbleibenden beiden Drittel auf die 5 leiblichen Kinder aufzuteilen haben, sodaß gesetzlich jedem davon 13,33 % zustünden.
Der Pflichtteilsanspruch (siehe oben) beläuft sich jeweils auf die Hälfte dieses Erbteils.
Schenkungen, die Ihre Mutter
a) entweder früher als 2 Jahre vor ihrem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen;
b) oder -egal wann- an pflichtteilsberechtigte Personen;
gemacht hat, sind auf Verlangen des/der (anderen) Pflichtteilsberechtigten auf dessen/deren Erbteil anzurechnen (§ 785 ABGB).
Da Ihr Stiefvater im Zeitpunkt der Schenkung der von Ihrer Großmutter geerbten Liegenschaftshälfte pflichtteilsberechtigt war, steht jeder der Töchter 13,33 % des Wertes dieser geschenkten Liegenschaftshälfte als Erbteil oder 6,66 % davon als Pflichtteil zu.
Dieser Erb- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod Ihrer Mutter.
Er steht (hier) gegen den Stiefvater zu oder, falls auch dieser bereits verstorben sein sollte, gegen dessen Erben (also gegen dessen beide Töchter).
Es ändert sich am Anspruch nichts, wenn der Erbe seinen Erbteil verbraucht.
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Autor: Kummerfeld Monika (---.telering.at)
Datum: 14.03.08 23:20
Frage:Mein Mann hat seiner Tochter ein Reihenhaus geschenkt(Vertrag vorhanden).Da familiäre Schwierigkeiten vorhanden sind und meine Tochter scheinbar den Vertrag nicht einhalten kann oder will ,um unabhängig zu sei ----möchte sie meinem Mann das Haus FREIWILLIG zurückschenken.Mein Mann waere einverstanden.Ist ein neuerlicher Rückschenkungsvertrag möglich oder gibtes eine Annulierung ? (Steuer)
Können Sie mir weiterhelfen ? Anwalt -Link- Rat-was immer auch! Wie macht man es am klügsten?
Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Monika Kummerfeld
Wäre die Tochter trotz Rückschenkung erbbberechtigt?????Glaser Sabine geschrieben:
> Hallo!
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> Meine Großmutter (mütterlicher Seite) hatte ihr Haus mit Grund
> an meine Mutter und meinem Stiefvater vererbt. Vor zirka 10
> Jahren hatten sich meine Mutter und Stiefvater scheiden lassen,
> da gibt es 2 Töchter davon. Ich und noch 2 Schwestern sind aus
> erster Ehe (mütterlicher Seite). Meine Mutter war sehr unter
> Druck und sie hatte auch viel Angst vom Stiefvater, und sie
> verschenkte ihm ihren Anteil, und die Zwei Töchter hatten
> Anteil daran, der Stiefvater hat Wohnrecht auf Lebzeit. An uns
> 3 Töchter aus erster Ehe wurden nicht bedacht. Keine
> Verzichtserklärung, kein Pflichtanteil von mütterlicher Seite.
> Wie sieht dies wirklich aus. Von der Mutter aus sind wir 5
> Töchter, und zwei davon sind bedacht worden. Hätte sie an uns
> auch denken müßen, oder geht das einfach so. Zu uns ist nur
> gesagt worden, da können wir nichts mehr machen. Hätten wir
> nicht bescheid kriegen sollen. Wie soll ich gesetzlich
> vorgehen? Kann ich Einblick ins Grundbuch haben, und auch
> vielleicht ihm Testament von meiner Großmutter, falls das noch
> wo zu sehen ist? Bitte geben Sie mir schnell Antwort, da die
> ganze Familie in aufruhr ist. Und ich möchte nur Klarheit
> haben. Denn eine der zwei Schwestern hat ihren Bodenanteil
> verkauft, weil sie verschuldet war. Mir geht es darum, ob von
> Mutter Seite aus, sie nur 2 Kinder nehmen kann und 3 Kinder
> nicht. Hat das mit ihrer zweiten Ehe was zu tun? Oder mit der
> Schenkung? Bitte um Aufklärung, Danke
> Vielen Dank im Voraus.
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