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 Erbrecht
Autor: Carota (---.11.14.vie.surfer.at)
Datum:   29.05.05 19:19

Ich bin in Altersteilzeit und habe bereits meine Abfertigung erhalten. Von diesem Geld möchte ich ein Ferienappartement (Eigentum) kaufen.
Ich bin verheiratet - keine Kinder.
Mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe.
Frage: Im Falle daß mein Mann vor mir verstirbt wird dieses allein von meinem Geld gekaufte Appartement auch zu dem Pflichtteil seiner Kinder zugerechnet?
Das würde heißen daß ich es vorzeitig verkaufen müßte, denn auszahlen könnte ich die Kinder nicht.
Gibt es eine Möglichkeit dieses Problem zu umgehen?
Danke für eine Empfehlung.
MfG
Carota



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 Re: Erbrecht
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   30.05.05 14:10

Praktisch dieselbe Frage (und übrigens auch von einer "Carota" gestellt) wurde von mir hier bereits vor ein paar Tagen beantwortet, siehe http://www.forum.rechtsanwalt.at/forum/read.php?f=4&i=483&t=483#reply_483

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 Re: Erbrecht
Autor: Carota (---.11.14.vie.surfer.at)
Datum:   31.05.05 08:54

Danke für die Nachricht!
Ich bin die selbe carota die vor ein paar tagen angefragt hat.
Es gibt aber für mich einen großen Unterschied in dieser Angelegenheit.

* Bei der ersten Frage -- Eigentumswohnung -- da war ich noch nicht verheiratet.

* Jetzt bin ich aber bereits 13 Jahre verheiratet und möchte von meiner Abfertigung dieses Appartement kaufen.

Da ist doch immer die Rede von dem Vermögenszuwachs in einer Ehe. Fällt meine Abfertigung und damit das Appartement nicht darunter? Muß ich das beweisen können?

Ich ersuche Sie höflich mir noch einmal zu antworten.
Mit lieben Grüßen und herzlichen Dank
Carota

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 Re: Erbrecht
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   31.05.05 23:21

Die "Gütertrennung" (siehe dazu näher den anderen Thread) gilt unabhängig davon, WANN ein Ehepartner etwas in die Ehe einbringt.

Es ist also egal, ob ein Ehegatte bereits bei der Eheschließung zB eine Eigentumswohnung besessen hat oder eine solche erst während der aufrechten Ehe erwirbt.

WESENTLICH ist allein, aus wessen Vermögen etwas stammt (angeschafft wurde).

Vom "Vermögenszuwachs in der Ehe" spricht man nur, wenn etwas GEMEINSAM angeschafft wurde (also zB aus dem gemeinsamen Vermögen oder auch zB zwar nur aus dem Vermögen des einen, aber unter wesentlichem Einsatz der Arbeitskraft des anderen, wie dies etwa beim gemeinsamen Hausbau oft der Fall ist).

Was ein Ehegatte -ob vor oder während der Ehe- aus seinem eigenen Vermögen und ohne wesentliche Beteiligung des anderen angeschafft hat, bleibt aufgrund der "Gütertrennung" das Seine und kann daher auch nicht in den Nachlaß des anderen fallen (sodaß auch die Pflichtteilsberechtigten des anderen keinen Anspruch darauf erheben können).

(Vorsicht ist allenfalls dann geboten, wenn die Anschaffung des einen Ehegatten dessen gesamtes laufendes Einkommen bindet, zB durch Kreditraten udgl., sodaß er de facto vom anderen Ehegatten geraume Zeitlang aus dessen Einkommen bzw. Vermögen "miterhalten" werden muß. In einem solchen Fall wäre wieder eine "wesentliche Beteiligung" des anderen am somit auch wieder gemeinsamen "Vermögenszuwachs" anzunehmen, wobei aber die Frage wesentlich wird, inwieweit diese Beteiligung wesentlich war. Hier wäre der Abschluß eines Ehevertrages sinnvoll, worin festgelegt wird, wie hoch der Beitrag des einen Ehegatten am Vermögenserwerb des anderen prozentuell anzusetzen ist; andernfalls könnte es im Todesfall zu Auseinandersetzungen mit den Pflichtteilsberechtigten darüber kommen.)

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 Re: Erbrecht
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   31.05.05 23:24

Ergänzung :

Ihre Abfertigung ist Ihr Geld, das Sie sich erarbeitet haben, und somit Ihr Vermögen (auch wenn Sie es zB auf Ihr gemeinsames Konto ausbezahlt erhalten haben).
Was Sie sich damit anschaffen, ist und bleibt somit auch (nach Maßgabe des Vorgesagten) Ihres.

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 D A N K E!
Autor: Carota (---.11.14.vie.surfer.at)
Datum:   01.06.05 14:24

Jetzt hab ich es begriffen und ich bin froh über diese Nachricht. Danke
LG Carota

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