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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: berthold (---.5.15.vie.surfer.at)
Datum: 13.05.05 12:27
Hallo,
meine Mutter ist gestorben. Sie war Hauptmieterin in einer Altbauwohnung. Die Wohnung ist in einem miserablen Zustand.
Ich habe die Wohnung gekündigt.
Muss ich nun als Sohn die Wohnung komplett räumen? D.h. Möbel entfernen? Auch die Einbauküche?
Wie ist das mit den Schönheitsreparaturen (Ausmalen, REinigen, etc.). Bin ich dazu gesetzlich verpflichtet? Im Mietvertrag ist dazu nichts geregelt.
Wo kann ich das GENAU nachlesen bzw. in welchem Gesetz bzw. Recht (mit §, Abs ...) ist das geregelt bzw. nachzulesen?
Mietrecht ist schon klar, aber wo da?
Oder gibt es gerichtliche Urteile dazu?
Vielen Dank
Gruß
berthold
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 15.05.05 20:22
Art und Umfang der Verpflichtung des Mieters (und damit auch seines Rechtsnachfolgers, zB Erben - vgl. § 1116a ABGB), das Bestandsobjekt bei Ende der Bestandsdauer in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen, folgen entweder aus dem Vertrag und/oder aus § 8 Abs.1 des Mietrechtsgesetzes (MRG) bzw. auch aus den §§ 1098 und 1109 bis 1111 ABGB.
Im allgemeinen bedeutet dies die Räumung des Objekts von allein eigenen Fahrnissen des Bestandnehmers, die Behebung von Schäden und die Reinigung (besenrein); Abnützungen durch üblichen Gebrauch sind vom Bestandgeber hinzunehmen und ist daher auch nur auszumalen, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder die Malerei Schäden aufweist, die über den normalen Gebrauch hinausgehen (zB grobe Verschmutzungen, Beschädigungen am Verputz udgl.).
Maßstab für den Zustand des Objekts bei Rückstellung ist also nicht, ob der Vermieter es sofort weitervermieten könnte, sondern, inwieweit der gegenwärtige Zustand jenem bei Anmietung entspricht, wobei Abnützungen außer Betracht bleiben können, die auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind.
Beispiel Fußboden: Der Vermieter muß akzeptieren, wenn der Bodenbelag durch normalen Gebrauch derart abgenützt ist, daß er vor einer Weitervermietung zu wechseln sein wird. Er muß aber nicht hinnehmen, daß der an sich noch benützbare Parkettboden tiefe Kratzer, Brandflecken, Nässeschäden durch Blumenwasser, Katzenurin udgl. aufweist.
Es kann aber auch vertraglich vereinbart werden, daß sich das Objekt bei Rückgabe im selben Zustand befinden muß wie davor; diesfalls muß der Mieter ausmalen, den Boden abschleifen oder gar ersetzen usw.
§ 10 MRG legt fest, welche Investitionen des Mieters unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß vom Vermieter zu übernehmen und abzugelten sind.
Das Gesetz beschränkt sich hier aber ausdrücklich nur auf nützliche Investitionen wie Heizungs- oder Sanitäranlagen, Elektroinstallationen, Bodenbeläge udgl.
Einbauküchen stellen keine derartige Investition dar und sind daher zu entfernen, soferne der Vermieter sich nicht zur Übernahme bereiterklärt oder ein allfälliger Nachmieter sie ablösen will (aber Vorsicht ! - gemäß § 27 MRG kann ein Nachmieter verbotene Ablösen zurückfordern: "verboten" ist eine Ablöse insoweit, als ihr kein Gegenwert gegenübersteht - bei Einbauküchen also zB insoweit, als die Ablöse den tatsächlichen Zeitwert übersteigt)
Gerichtsurteile zu den genannten Bestimmungen können unter www.ris.bka.gv.at/jus abgerufen werden.
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