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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: f.e. (---.6.14.vie.surfer.at)
Datum: 29.04.05 01:24
Sehr geehrtes Team,
ich ersuche Sie, mir beratend zur Seite zu stehen, da ich widersprüchliche Auskunft bekommen habe.
Für Unterhaltsleistungen für mein Kind wurden mir vom gegnerischen Anwalt (der als Verfahrenshilfe für das Kind tätig war) für Telefonate (TP8 Ratg 1/2; 34,90 € netto),
für Briefe (TP6 Ratg;12€,
für Bericht ??(TP2 Ratg;58€),
für Kommissionen (TP7 Ratg 1/2; 24€ netto) verrechnet.
Die Tarifpost Kommission war dafür, dass ich den Kindesunterhalt von 102 Euro jedes 2.Monat (6x im Jahr) an den Rechtsanwalt überwiesen habe, und er diesen an die Mutter weiterüberwiesen hat.
Mir war nicht klar und wurde auch nicht gesagt, dass ich dem Anwalt etwas zahlen müßte. Er sagte mir 2001, dass ich nichts zu zahlen habe, bestreitet das jetzt aber.
Muss ich diese Honorarleistungen zahlen?
Der österr. Staat bewilligte dem Kind (bzw. der Mutter) ja Verfahrenshilfe für den Anwalt.
Wie lange rückwirkend darf der Anwalt fordern? Er stellte erst jetzt, nach über 3 Jahren eine Honorarnote. Seine Forderung (753,76 € inkl.20% Ust), die noch nicht gerichtlich eingeklagt ist, bezieht sich auf Leistungen seit 3/2001.Gibt es nicht eine 3-jährige Verjährungsfrist. Worauf bezieht sich diese?
Vor allem die Honorare für die Geldüberweisungsleistungen (Kommission), welche 30% des jeweils bezahlten Unterhaltsbetrages ausmachen, kommen mir überhöht vor, ist das nicht Wucher?
Der Streitwert wäre bei berechtigter Forderung wie hoch anzusetzen?
Stimmen diese verrechneten Sätze? Ist nicht ev. ein geringerer Satz anzusetzen, weil Tätigkeit (Kommission) nicht durch den Anwalt persönlich erforderlich war?
Ich hoffe, Sie können mir etwas helfen.
Vielen Dank.
F.E
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 01.05.05 19:07
Der Streitwert bei Unterhaltsverfahren beläuft sich auf das 36-fache des monatlich geschuldeten Unterhalts.
Geht es lediglich um ein Erhöhungsbegehren des Unterhaltsberechtigten oder um ein Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen, so beläuft sich der Streitwert nur auf das 36-fache des (monatlichen) Erhöhungs- bzw. Herabsetzungsbetrages.
Die angegebenen Sätze gehen offenbar von einer Bemessungsgrundlage von EUR 360,00 aus, was ziemlich niedrig erscheint (dies entspräche einem monatlichen Unterhalts- bzw. Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag von nur EUR 10,00).
Anwaltsleistungen beginnen erst mit Abschluß der Tätigkeit (bzw. auch mit einer allfälligen vorher gelegten Teilrechnung) zu verjähren - siehe dazu ausführlich meine frühere Beantwortung zur Anfrage betreffend Verjährung von Notarskosten.
D.h., es verjährt nicht jeder einzelne Rechnungsposten gesondert, solange die Tätigkeit noch nicht abgeschlossen ist (bzw. hier: solange die Verfahrenshilfe noch aufrecht ist).
Gemäß § 16 Abs.2 der Rechtsanwaltsordnung kann ein Verfahrenshelfer Kostenersatzansprüche nur an den Gegner des Verfahrensbeholfenen richten.
Er darf sich aber gemäß § 19a Kosten vom Erstrittenen abziehen, mit der Wirkung, daß damit vom erstrittenen Betrag noch ein Betrag in Höhe dieser Kosten aushaftet
(Beispiel: Erstritten wurden 1.000, die Kosten betragen 300, der Gegner zahlt 1.000, sodaß nach Abzug der Kosten von der betriebenen Forderung immer noch 300 offen sind.)
Voraussetzung dafür ist aber, daß die Kosten entweder
a) gerichtlich festgesetzt wurden, zB in einem Urteil, oder
b) fällig gestellt wurden, zB durch Übersendung einer Honorarnote an den Gegner.
Wenn der Gegner seine Zahlungen GEWIDMET leistet, also hier zum Beispiel ausdrücklich auf die Unterhaltsschuld gewidmet (und nicht auf die verlangten Kosten), so ist gemäß § 1416 ABGB eine Verrechnung der Zahlungen mit den Kosten nicht möglich.
Unter Umständen könnten diese Kosten aber auch gesondert eingeklagt werden, zB als "Schadenersatz für Zahlungsverzug" gemäß § 1333 Abs.3 ABGB.
Voraussetzung dafür ist aber, daß HINSICHTLICH DER HAUPTFORDERUNG (hier: hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts) überhaupt ein Zahlungsverzug vorgelegen hat.
Wenn Sie also den geschuldeten Unterhalt regelmäßig, also rechtzeitig und in der geschuldeten Höhe, gezahlt haben, dann dürfte es auch nicht möglich sein, Kosten gesondert einzuklagen.
Tarifpost 7 des Rechtsanwaltstarifs (RATG) regelt grundsätzlich nur Besorgungen des Anwalts oder seiner Bediensteten AUSSERHALB DER KANZLEI.
§ 14 Abs.2 der Autonomen Honorar-Richtlinien der Rechtsanwälte (AHR) sieht vor, daß nach TP 7 RATG verrechnet werden kann, wenn Gelder außerhalb der Kanzlei in Empfang genommen oder ausgefolgt werden (das könnte etwa hier der Fall sein, wenn der Verfahrenshelfer oder ein Angestellter "kassieren" gekommen ist oder den überwiesenen Unterhalt außerhalb der Kanzlei ausbezahlt hat).
Ist das Geld lediglich über das Anwaltskonto geflossen, so wäre es zwar denkbar, für die Evidenzhaltung der laufenden Zahlungen und für deren Weiterleitung Manipulationsspesen zu verrechnen, ob dafür allerdings TP 7 RATG angemessen ist, scheint mir fraglich.
Eine Erklärung der einzelnen Tarifposten findet sich unter http://www.rakstmk.at/public/ho-alg.php
Anwalts-Honorarnoten, die (noch) nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind, kann man beim Kostenausschuß der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ( www.rechtsanwaelte.at ) kostenlos auf ihre Angemessenheit hin überprüfen lassen.
Hiervon (und auch darüber, welche Zweifel man gegen die Abrechnung hegt) sollte man den betreffenden Anwalt aber unverzüglich in Kenntnis setzen, um eine Klage zu vermeiden.
Sie sollten daher
a) weitere Zahlungen vorerst ausdrücklich nur auf die Unterhaltsforderungen gewidmet leisten
b) den Kostenausschuß jener Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der betreffende Anwalt seinen Sitz hat, um Überprüfung der Honorarnote auf ihre Angemessenheit hin ersuchen und
c) den betreffenden Anwalt hiervon in Kenntnis setzen.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 01.05.05 21:07
Ich möchte nur nocheinmal betonen, daß gegnerische Anwaltskosten grundsätzlich nur dann zu ersetzen sind, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (etwa im Schadenersatzrecht, wie zB in § 1333 Abs.3 ABGB, wonach Mahnspesen wegen eines Zahlungsverzuges ersatzfähig sind).
Gegnerische Kosten, die man nicht veranlaßt hat (weil sich der Gegner zB sagt, er will sich um etwas nicht selber kümmern, sondern lieber einen Anwalt einschalten), muß man dementsprechend auch nicht ersetzen.
Nichts anderes gilt, wenn der Gegner Verfahrenshilfe genießt.
Ich bezweifle daher stark, daß Sie dem gegnerischen Verfahrenshelfer die Kosten für Berichtsbriefe, Mandantenkopien odgl. zu ersetzen haben sollten.
Denn selbst wenn Sie ihrem Gegner dazu Anlaß gegeben haben sollten, sich einen Anwalt zu nehmen (oder einen Verfahrenshelfer zu erhalten), schulden Sie nur solche Kosten, die Sie auch verursacht haben.
Einfaches Beispiel:
Ihr Vermieter schickt Ihnen die laufenden Mietzinsvorschreibungen nicht selber, sondern läßt dies durch seinen Anwalt vornehmen -> der Vermieter muß seine Anwaltskosten selber tragen, da Sie ja Ihre Miete immer brav bezahlt haben und "für seine Faulheit nichts können".
Anders aber, wenn Ihr Vermieter seinen Anwalt einschaltet, weil Sie mit der Miete in Verzug sind -> hier sieht § 1333 Abs.3 ABGB vor, daß Sie sämtliche durch Ihren Zahlungsverzug verursachten Kosten übernehmen müssen, auch wenn der Vermieter Ihnen die Mahnung theoretisch selber hätte schreiben können.
Trotzdem müssen Sie in diesem Fall aber auch nur die anwaltlichen Mahnspesen bezahlen und nicht auch jedes Telefonat, das der Vermieter mit seinem Anwalt führt, oder jeden Berichtsbrief, den der Anwalt an Ihren Vermieter schreibt ...
Sie sollten sich daher beraten lassen, inwieweit in Ihrem Fall überhaupt eine Kostenverursachung Ihrerseits vorliegt und wenn ja, für welche der Ihnen verrechneten Kosten das gilt (ganz abgesehen von der Frage der Angemessenheit).
Kostenlose Erstberatungen erteilen die Anwaltskammern im Rahmen der sogenannten "Ersten Anwaltlichen Auskunft" oder auch die Bezirksgerichte an den Amtstagen.
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