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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Karin Niegel (---.tarbuk.at)
Datum: 18.04.05 13:22
Guten Tag!
Meine Frage wäre, ob mit April 2005 von der Witwe meines ehemaligen Notars, als Alleinerbin, für im Jahr 1999 erbrachte Leistungen (Kaufvertragserrichtung, Wohnungseigentumsbegründung, Grundbuchseintrgung) jetzt noch zu Recht Forderungen gestellt werden können?
Ich hatte vorher nie eine Rechnung erhalten. Erst jetzt, mit April 2005 wird mir für die erbrachten Leistungen im Jahr 1999 eine Rechnung gestellt.
Nach meinem Wissenstand verjähren Forderungen nach Ablauf von 3 Jahren, stimmt das, oder muss ich jetzt der Forderung nachkommen?
Vielen Dank für rasche Info.
Mit freundliche Grüßen
Karin Niegel
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Autor: Roland Hermann (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 19.04.05 20:52
Soferne nicht zB anläßlich der Auftragserteilung (etwa im Vollmachts-Formblatt) oder auch nach Rechnungslegung etwas anderes vereinbart wurde (etwa ein Verjährungsverzicht des Auftraggebers), tritt die Verjährung von Werklohnforderungen mit Ablauf von drei Jahren ab Erbringung des geschuldeten Werks bzw. Erfolges ein (§ 1486 Z.1 ABGB).
Soferne nicht Teilbarkeit der erbrachten Leistungen gegeben ist (also anders als hier zwischen den einzelnen erbrachten Leistungen kein Zusammenhang besteht), ist der Unternehmer (hier: der Notar) zur Rechnungslegung unverzüglich nach Abschluß der Leistungserbringung verpflichtet und ist der Abschluß der Leistungserbringung mit dem Beginn der Verjährungsfrist gleichzusetzen.
Bei Teilleistungen (zB der monatlichen Erstellung einer Buchhaltung odgl.) beginnt die Verjährungsfrist immer mit der jeweiligen Leistungserbringung zu laufen.
Allerdings wird der Ablauf der Verjährungsfrist für Forderungen des unvertretenen Nachlasses (also solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig abgehandelt und noch kein Erbe eingesetzt ist) bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Wegfall des Hindernisses gehemmt (analoge Anwendung des § 1494 ABGB).
Z.B.:
Notar beendet seine Tätigkeit am 01.03.1999 -> Ablauf der Verjährungsfrist am 01.03.2002.
Notar verstirbt aber am 28.02.2002 und die Einsetzung der "Frau Notar" als Alleinerbin erfolgt erst per 15.05.2004 -> die Verjährungsfrist endet daher erst am 15.05.2006
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