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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: David Breitwieser (---.utaonline.at)
Datum: 03.03.03 16:02
Meine Freundin war Schülerin in einer Schauspielschule. Da Sie in einer billigeren Schauspielschule aufgenommen wurde, ging Sie von einiger Zeit zum Leiter der Schule, und teile Ihm mit, dass sie die Schule verlasse. Er sagte Ihr, dass Sie jedoch noch den offenen Kursbetrag für die Kurse, für die sie sich angemeldet hatte (und welche auch schon begonnen hatten) noch einzahlen muss. Sie zahlte daraufhin den noch offenen Betrag von ca. € 800,- ein, und ging ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in diese Schauspielschule.
Durch einen Bekannten hat sie nun erfahren, dass der Leiter der Schauspielschule noch einen weiteren Betrag in der Höhe von € 840,- von Ihr einfordern wird.
Zur Erklärung: Einer der bezahlten Kurse in der Schauspielschule war die Vorbereitung eines Theaterstückes.
Da meine Freundin die Schule nun verlassen hatte, wurde in den darauffolgenden 6 Stunden in diesem Kurs über dieses Problem diskutiert, was man nun machen könnte (da ja nun eine Person fehlte) anstatt den Kurs abzuhalten.
Da diese 6 Stunden nun ein anderes mal nachgeholt werden, will der Schauspiellehrer (gleichzeitig Leiter der Schule) den Betrag von € 840,-.
Dieser Betrag schlüsselt sich wie folgt auf : 6x € 70,- (Stundensatz des Leiters der Schule) plus 6x€ 70,- für die Saalmiete (in der eigenen Schauspielschule).
Da die Schauspielschule rechtsschutzversichert, will der Leiter der Schule auf jeden Fall über seinen Anwalt vorgehen.
Meine Freundin hat nichts unterschrieben, außer die Kursanmeldung (und diese Unterschrift verpflichtet lt. den Bedingungen zur Zahlung des Kursbeitrages, was sie auch getan hat).
Bitte um Ihr Hilfe, denn es kann doch nicht sein, das diese Vorgehensweise gerechtfertigt ist. Dazu noch ein einer Schauspielschule, wo ja meine Freundin einen Kursbeitag bezahlt, und nicht ein Honorar bekommt.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
David Breitwieser
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Autor: Dr. Stefan Rieder (---.salzburg.co.at)
Datum: 08.03.03 13:44
1. Den bereits bezahlten Betrag könnte man zurückfordern. Begründung:
Angesprochen ist ein Stornobetrag. Das ist nichts anderes als eine Vertragsstrafe. Diese unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht bis zum tatsächlichen Schaden. Ich könnte mir vorstellen, daß überhaupt kein Schaden entstanden ist.
2. Den Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht. Bei entsprechender Organisation wären diese Kosten wohl nicht aufgelaufen. Ich rate, keine weitere Zahlung zu leisten und Anstrengungen zu unternehmen, den bereits bezahlten Betrag retour zu erlangen.
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