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Autor: Klaus Pertl (194.48.133.---)
Datum: 09.03.10 14:05
Baugrundstück mit Bauzwang innerhalb 5 Jahren.
Habe vor 1 Jahr ein Grundstück mit Bauzwang erworben.
Wiederkaufsrecht wurde ins Grundbuch eingetragen und nimmt Bezug auf angeführten Pkt. IX
Darf ich das Grundstück trotz Wiederkaufsrecht der Gemeinde weiterverkaufen?
Was passiert wenn ich nach Ablauf von 5 Jahren dem Rückübertragungsvertrag nicht zustimme?
Kommt es dann zur Zwangsversteigerung?
Pkt. IX
Festgestellt wird, dass der Verkauf des in Pkt. 1 angführten Kaufobjektes zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses erfolgt und verpflichtet sich der Käufer, auf dem im Pkt. 1 angführten Kaufobjekt mit dem Bau dieses Wohnhauses binnen fünf Jahren Ab Unterfertigung dieses Vertrages zu beginnen und dieses innerhalb der baugesetzlich normierten Frist bezugsreif fertigzustellen.
Für den Fall, dass der Käufer die vorgenannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt bzw. schon vor Ablauf der genannten Frist gegenüber der Gemeinde … erklärt, von der Fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung Abstand zu nehmen bzw. für den Fall, dass auch schon vor Ablauf der genannten Fristen sich aus den persönlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eindeutig klarstellen lässt, dass er seine Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen kann, räumt der Käufer der Verkäuferin das Wiederkaufsrecht gemäß §1068 AGBG ein, wobei der Käufer verpflichtet ist, die mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes verbundene Kosten der gesamten Rückabwicklung zu tragen. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes und der Rückübertragung des Vertragsobjektes an die Verkäuferin ist diese verpflichtet, an den Käufer den im Pkt. II. Vereinbarten Kaufpreis unverzüglich nach Unterfertigung des Rückübertragungsvertrages unter Feststellung der Lastenfreiheit des Vertragsobjektes auszuzahlen.
Einvernehmlich wird festgehalten, dass der Wiederkaufspreis keiner Wertanpassung und Verzinsung zu unterliegen hat. Der Käufer erteilt die Einwilligung, dass gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dem in Pkt.1 angeführten Grundstück das Wiederkaufsrecht gemäß diesem Vertragspunkt für die Verkäuferin auf dem Vertragsobjekt einverleibt wird. Für den Fall der fristgerechten Erfüllung all in diesem Vertragspunkt genannten Verpflichtungen bewilligt die Verkäuferin die Einverleibung der Löschung des genannten Wiederkaufsrechtes im Grundbuch.
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Autor: Klaus Pertl (194.48.133.---)
Datum: 11.03.10 11:27
Hallo Walter!
Danke für die Email-Nachricht.
Bin nun schlauer.
Wusste nicht, dass ein grundbücherliches Widerkaufsrecht - automatisch ein Verkaufsverbot begründet.
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