|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Sabine (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 26.03.09 23:47
Im Mai 2008 bin ich in eine Wohngemeinschaft in Wien gezogen und habe 1200 Euro für Kaution und 1200 Euro für die Maklerprovision gezahlt. Nun hat sich herausgestellt, dass meine Mitbewohnerin, auf die der Mietvertrag läuft, gar nicht zur Untermiete berechtigt ist. Die Vermieterin wurde dahingehend getäuscht, indem ihr erzählt wurde, ich sei eine Freundin der Mieterin, die die Wochenenden in der Wohnung verbringen würde und ich die Unterschift der Vermieterin auf meinem Meldezettel des Erstwohnsitzes für eine Kreditkarte benötige.
Den durch einen von mir beauftragen Anwalt erstellten Untermietvertrag war die Vermieterin nicht bereit zu unterschreiben (angeblich entstehen ihr dadurch zusätzliche Kosten).
Ich bin mittlerweile ausgezogen und habe auch meine Kaution zurück erhalten.
Die ehemalige Mitbewohnerin ist allerdings nicht bereit, die Maklerprovision i.H.v. 1200 Euro zurückzuzahlen mit der Argumentation: "die ist ja eh weg".
Wie hoch stehen meine Chancen, die Maklerprovision zurückzuerhalten - notfalls gerichtlich?
Mit dem Argument "die Maklerprovision ist eh weg" und dadurch, dass die Vermieterin nicht bereit war, einem Untermietvertrag zu
zustimmen, stand ich quasi ohne Sicherheit für meinen Wohnsitz da. Dafür habe ich 1200 Euro Maklerprovision geleistet?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 30.03.09 14:11
Da sich das Untermietverbot aus dem Hauptmietvertrag ergeben müßte und es zu den Aufgaben einer Maklerin gehört, sich über die rechtliche Möglichkeit des vermittelten Geschäfts zu vergewissern, dürfte hier seitens der Maklerin nicht die geschuldete Verdienstlichkeit vorliegen (diese hätte hier überdies wohl auch nur in einem schriftlichen Untermietvertrag bestehen können, zu dem es ebenfalls nicht kam, sodaß die Maklerprovision nichteinmal fällig geworden sein dürfte).
Die Maklerprovision kann daher aus dem Titel des Bereicherungsrechts bzw. auch der sogenannten "causa data causa non secuta" (irrtümliche Leistung einer Nichtschuld) von der Maklerin zurückverlangt werden.
Sollte die Maklerin von der Hauptmieterin bezüglich der Berechtigung zur Untervermietung getäuscht worden sein, so könnte sich einerseits die Maklerin an der Hauptmieterin schadlos halten bzw. käme auch eine Schadenersatzhaftung der Haupt- gegenüber der Untermieterin in Betracht.
In erster Linie hat sich die Forderung auf Rückersatz der Provision aber gegen die Maklerin zu richten. Nur wenn sich deren Schuldlosigkeit herausstellen sollte (was aber in Anbetracht ihrer Sorgfaltspflichten als Maklerin kaum wahrscheinlich sein dürfte), wäre der Hauptmieterin im Prozeß der Streit zu verkünden.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|