Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

rechtsanwalt.at Forum

 Neues Thema  |  zum Anfang der Seite  |  Gehe zum Thema  |  Suche   Neueres Thema  |  Älteres Thema 
 Pfändungen; Kredit mit EXmann
Autor: Barbara (---.13.vie.surfer.at)
Datum:   18.08.02 10:57

Ich habe mit meinem Exmann (Hauptschuldner) einen Kredit aufgenommen, er sollte ihn alleine abzahlen. Nun zahlt er aber nicht und die Bank klagt den gesamten Kreditbetrag ein.
Leider ist im Scheidungsurteil kein Wort davon erwähnt worden, außer einem Satz:
Die Ehegatten erklären, auf weitere Ansprüche gegeneinander hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81ff Ehegesetz) sowie hinsichtlich Abgelung der Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb des anderen zu verzichten. (§ 98 ff ABGB).

Hilft mir dieser Satz irgendwie aus diesem Kredit rauszukommen?
PS.
Ich hab meinen Ehemann schon 1/3 des Kredites gezahlt, (nicht vermerkt) und er hat sich um 1/3 des Kredites TV und Hifi Geräte gekauft.

bitte um Hilfe, danke
vielen Dank für Ihre Mühe.

Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Pfändungen; Kredit mit EXmann
Autor: adham hamed (---.speedy.com.ar)
Datum:   19.08.02 17:03

es war absolut unintelligent mit deinem ex-mann einen kredit aufzunehmen...
das ist nun aber einmal geschehn und kann nicht mehr geaendert werden!!!
an deiner stelle wuerde ich mir einmal ueberlegen, ob es irgendwelche zeugen eures vertrags gibt, denn auch eine muendliche vereinbahrung gilt als vertrag!!!
wenn ja: dann klag ihn doch endlich, denn indem du jemaden in den zeugenstand berufst hast du schon halb gewonnen!!!!
und wenn das nicht der fall ich wende dich davor an einen anwalt, bevor du weitere rechtliche schritte unternimmst!!!
oder noch besser: droh ihm davor mit einer anzeige!!!
viel glueck!!!

Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Pfändungen; Kredit mit EXmann
Autor: RA Mag.Dr. Stefan Rieder (---.salzburg.co.at)
Datum:   14.09.02 08:11

Ich fürchte nicht.
Von Bedeutung ist, ob Sie selbst Mitschuldnerin sind, möglicherweise
sind Sie Bürge und Zahler oder sogar nur Ausfallsbürgin.
Helfen könnte Ihnen ein Antrag nach § 98 Ehegesetz. Danach kann das
Gericht mit Wirkung für den Gläubiger aussprechen, dass Sie lediglich
Ausfallsbürge werden. Dies hat die Bank bei Vorliegen eines solchen
Gerichtsbeschlusses zu berücksichtigen und zu akzeptieren.
Dieser Antrag muss aber innerhalb einer bestimmten Frist (1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung) bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
Helfen könnte Ihnen der Einwand der Sittenwidrigkeit des Interzessionsvertrages (Ihr Vetragsverhältnis zur Bank). Der Sittenwidrigkeitseinwand wäre auf Ihre verdünnte Entscheidungsfreiheit wegen des familiären Verhältnisses zu stützen. Dazu existiert bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Antwort zu dieser Nachricht
 Thread Ansicht   Neueres Thema  |  Älteres Thema 


 
 Antwort zu dieser Nachricht
 Ihr Name:
 Ihre E-Mail:
 Betreff:
  Code-Wort: Geben Sie folgendes Wort genau so ein, wie es hier steht:
Sende Antworten als E-Mail an die obige Adresse.