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 Wohnungsrecht
Autor: Heinrich (62.46.244.---)
Datum:   04.03.02 13:16

Sehr geehrte Damen und Herren.

Die Mutter meiner Lebensgefährtin hat ein Wohnungsrecht im Kellergeschoss in unserem gemeinsamen Haus. Sie ist seit Juni 2001 ausgezogen und hält diese Räumlichkeiten verschlossen. Darf Sie uns den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten, die lt. Wohnungsrecht geregelt sind, verweigern? Wenn ja, Warum. Kann Sie dies ev. auch zu unserm Nachteil tun (nicht Lüften, keine Reinigung, ...)

Besten Dank

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 Re: Wohnungsrecht
Autor: RA Mag.Dr. Stefan Rieder (---.salzburg.co.at)
Datum:   13.07.02 13:13

Prinzipiell während des aufrechten Wohnrechtes schon; im bloßen
Ausziehen wird wohl ein schlüssiger Verzicht auf das Wohnrecht
nicht erblickt werden können. Auch der Mieter kann dem Vermieter
den Zutritt grundsätzlich verweigern. In Mietverträgen findet sich aber
häufig eine Regelung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der
Vermieter ein Zutrittsrecht hat.
Ich meine, Sie könnten riskieren, die Wohnung mit dem Schlosser
öffnen zu lassen, um Nachschau zu halten bzw die notwendigen
Maßnahmen zu treffen.
Der Gefahr einer Besitzstörungsklage setzen Sie sich dadurch jedoch
aus. Sie könnten sich aber auf das Selbsthilferecht berufen.

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