Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

rechtsanwalt.at Forum

 Neues Thema  |  zum Anfang der Seite  |  Gehe zum Thema  |  Suche   Neueres Thema  |  Älteres Thema 
 Tattoo
Autor: Nina (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   13.07.06 17:49

Hallo,
ich wünsche mir schon länger ein Tattoo, und jetzt endlich hätte ich die Erlaubnis meiner Eltern. Ist das wirklich so das ich mich unter 18, auch mit Einverständnis der Eltern, nicht tätowieren lassen darf? Und wie ist das in Deutschland und der Schweiz? Bitte Antworten per E-Mail!
Danke



Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Tattoo
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   13.07.06 18:44

Ja, ist richtig - siehe

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch
Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003 :

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen
der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten
Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem
Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens
zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich-
oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(2) Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von
Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen
Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von
Permanent-Make-Up.

§ 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen
schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu
tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf
zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit
der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person.
Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen
Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten
ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das
Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.
(2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind
die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der
Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu
tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren
verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über
die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen
nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen
das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
(3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche
Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion,
mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder
der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie
die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung
sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

§ 3. Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden,
wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren
entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher
Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV,
Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene
Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression,
Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie,
Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat
eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der
zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des
Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die
Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen
Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die
erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der
verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine
Erste-Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.
(2) Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit
Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen
Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem
Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die
chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine
gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben
und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu
deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

§ 5. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2
Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine
Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der
verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren
und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine
Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

§ 6. ...

§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der
Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte,
Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die
jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den
Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion
beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten
Institutes nachzuweisen.

§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die
Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der
Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt."

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde den Tätowierer die Gewerbeberechtigung kosten und überdies -so wie auch altersunabhängig das Tätowieren ohne entsprechende Gewerbeberechtigung- unter Umständen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.



Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Tattoo
Autor: Nina (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   13.07.06 20:10

Ok danke, aber wie ist es in der Schweiz oder in Deutschland?

Antwort zu dieser Nachricht
 Thread Ansicht   Neueres Thema  |  Älteres Thema 


 
 Antwort zu dieser Nachricht
 Ihr Name:
 Ihre E-Mail:
 Betreff:
  Code-Wort: Geben Sie folgendes Wort genau so ein, wie es hier steht:
Sende Antworten als E-Mail an die obige Adresse.