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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Hubert (---.wrn.surfer.at)
Datum: 07.06.06 09:54
Ich würde gerne wissen, ob es gesetzlich geregelt ist, dass ein Rechtsanwalt den Saldo/Kontostand einer Schuldenrückzahlung detailiert bekanntzugeben?
Ich habe nämlich eine laufende Forderung welche bald abbezahlt ist.
Der Rechtsanwalt der den Gläubiger vertritt nennt mir aber trotz Aufforderung immer nur eine Endsumme.
Ich habe bis dato noch nie eine detailiert Aufgeschlüsselte Spesen-/Zinsen-/Kapitalauflistung erhalten.
Ist soetwas gesetzlich in Ordnung?
Kann mir jemand das Gesetz nennen, welcher besagt, dass die Aufschlüsselung datailiert zu erfolgen hat?
danke
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 07.06.06 15:03
Für den Bereich der Gehaltspfändung (ausgenommen zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen) sieht § 292 l EO vor, daß sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete nach Zahlung eines Betrages, der die festen Beträge (also Kapital und Kosten) abdeckt, vom Gläubiger eine Aufstellung über die noch offene Forderung verlangen können; diese muß naturgemäß so gestaltet sein, daß nachvollziehbar ist, wie die bisherigen Zahlungen verbucht wurden (zumal § 1416 ABGB vorsieht, daß grundsätzlich Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf das Kapital anzurechnen sind).
Der Verpflichtete selbst kann darüber hinaus einmal jährlich eine solche Aufstellung verlangen.
Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach, so kann der Drittschuldner seine Zahlungen einstellen bzw. der Verpflichtete die Einstellung der Exekution beantragen.
Außerhalb der Gehaltsexekution besteht keine derartige Regelung.
Hier muß der Schuldner also selbst wissen, wieviel er schuldet, was zu eruieren angesichts der Angaben im Titel (Urteil, Zahlungsbefehl etc.) sowie in der Exekutionsbewilligung, und unter Berücksichtigung des § 1416 ABGB (siehe oben) auch grundsätzlich möglich ist.
Wird Exekution geführt, so kann der Verpflichtete jederzeit die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs.1 Z.6 EO beantragen, wenn er der Meinung ist, bereits Vollzahlung geleistet zu haben.
Das Gericht wird den Gläubiger diesfalls zur Stellungnahme auffordern, worin dieser darzulegen hat, wieviel (und warum) noch offen ist.
Ist noch etwas offen, so wird das Gericht den Antrag auf Einstellung abweisen (und der Schuldner muß zusätzlich auch noch die Kosten der Stellungnahme bezahlen).
Rechtsanwälte sind aber auch aus Standesgründen dazu verpflichtet, für ihre Mandanten "die Hand nicht weiter aufzuhalten" als bis sie hereingebracht haben, was dem Mandanten zusteht.
Sollte sich ein Rechtsanwalt weigern, einer Aufforderung zur Verrechnung der bisherigen Zahlungseingänge nachzukommen, so könnte dem allenfalls auch durch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer beigekommen werden.
Es ist daher auch durchaus im Sinn des Rechtsanwalts selbst, die Verbuchung der bisherigen Zahlungen und die sich ergebende Restforderung nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
Sinn der Sache ist es aber nicht, Anwaltskanzleien durch mutwilige Abrechnungsaufforderungen zu blockieren, d.h. solche Aufforderungen werden nur dann als berechtigt angesehen werden können, wenn der Verpflichtete beispielsweise ernsthaft dazu bereit ist, die Restforderung auf einmal zu begleichen, oder wenn -analog § 292 l EO- die festen Beträge bereits bezahlt sind.
(Argument: Der zahlungswillige Schuldner müßte sonst riskieren, durch einen Einstellungsantrag mit weiteren Kosten belastet zu werden.)
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Autor: Hubert (---.wrn.surfer.at)
Datum: 07.06.06 15:34
Danke für die ausführliche Antwort.
Und wie sieht es aus wenn es einen Exekutionstitel gibt, aber keine Exekution.
Also wenn man die Schuld in vereinbarten Raten abbezahlt und dadurch der Exekutionstitel stillgelegt ist?
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 07.06.06 20:15
Genauso, mit dem einzigen Unterschied, daß keine Anträge im Sinne meines vorigen Postings gestellt werden können.
D.h., der Schuldner müßte es, wenn er der Meinung ist, schon genug bezahlt zu haben, auf eine Exekution ankommen lassen (was aber umso mehr die Notwendigkeit einer Abrechnung seitens des Gläubigers verdeutlicht).
Obwohl:
Wie schon gesagt, anhand des Exekutionstitels und unter Berücksichtigung des § 1416 ABGB (Verbuchung von Zahlungen auf Kosten vor Zinsen aus Kosten vor Zinsen aus Kapital vor Kapital) müßte es auch dem Schuldner möglich sein, den Forderungsstand jederzeit selbst akkurat zu errechnen.
(Achtung ! - Die Zahlung gilt, da es sich um Schickschulden handelt, nicht schon mit der Einzahlung/Überweisung als bewirkt, sondern erst mit deren Einlangen beim Gläubiger.)
Sollte die Exekution eingeleitet werden, obwohl bereits Vollzahlung geleistet wurde, so steht dem Schuldner die sog. "Oppositionsklage" offen (außerdem käme eine Mutwillensstrafe nach § 54g EO in Betracht).
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Autor: Hubert (---.wrn.surfer.at)
Datum: 08.06.06 18:40
Danke für die Antwort!
Schade, da der Anwalt ja auch diverse andere Spesen verrechnet (auch Anwaltskosten, Porto,.....) kann ein Schuldner praktisch nie die Abzahlung nachkontrollieren, sondern muss das einfach so hinnehmen was ein Anwalt sagt.
Merkwürdiger Rechtsstaat ist das. :-(
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 09.06.06 13:31
Abgesehen davon, daß Ihre Ausführungen nicht stimmen (niemand "muß das einfach so hinnehmen, was ein Anwalt sagt" - siehe nur Prozesse, wo es in der Regel mindestens zwei Anwälte gibt, die ganz etwas Verschiedenes sagen, aber trotzdem nur eine Partei gewinnen kann ...), müßten Sie erst einmal erklären, was ein "Rechtsstaat" Ihrer Meinung nach leisten können sollte, damit Ihre Kritik daran nachvollzogen werden kann.
Die Rechtsordnung kennt aus gutem Grund weder ein "Recht auf Schulden" noch darauf, diese gestundet zu erhalten oder in Raten bezahlen zu dürfen.
Wenn der Gläubiger auf die zwangsweise Eintreibung (bis hin zum Konkursantrag) verzichtet und Stundung oder Ratenzahlung gewährt, dann handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen.
Wenn dieses Entgegenkommen daran geknüpft ist, daß der Schuldner zusätzlich auch noch Manipulationsspesen übernehmen soll, die sich aus der Stundung bzw. Ratenzahlung ergeben (wie zB Kosten der Evidenzhaltung, Porti, Überweisungsspesen), dann ist das per se auch noch nichts Anrüchiges.
Wie schon gesagt, ist es anhand eines Exekutionstitels jederzeit möglich, den aktuellen Forderungsstand auch selber zu errechnen.
Und ich sehe auch nicht, warum dies einem Schuldner unzumutbar sein sollte oder warum der "Rechtsstaat" für rechenfaule Schuldner in die Bresche springen sollte.
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Autor: Maria (213.235.230.---)
Datum: 01.09.11 19:11
Hallo!
Ich habe dazu auch eine Frage.
Woraus ergibt sich, dass der Drittschuldner zuerst auf die Kosten und dann erst auf Zinsen und in weiterer Folge auf das Kapital leistet. § 1416 ABGB gibt das so eindeutig nicht her. Nach meinen Recherechen sind die Kosten wie das Kapital zu sehen und demnach erst nach den Zinsen zu befriedigen. Gibt es diesbezüglich Rsp bzw. Lehrmeinungen... Übersehe ich etwas?
LG
Maria
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