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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: michael (---.arboe.or.at)
Datum: 24.10.05 13:56
Guten Tag!
Ich lebe seit etwa 6 Monaten in einer Lebensgemeinschaft mit einer geschiedenen Frau.
Sie hat zwei Töchter im Alter von 17 und 16 Jahren, wir wohnen in Ihrem Haus, welches sie bei der Scheidung zugesprochen bekam.
Ich beteilige mich an den entstehenden Haushaltskosten, wie Strom, Wasser, Heizung, Lebensmittel und erledige die typischen Arbeiten des "Mannes im Haus" (kleinere Reparaturen, Instandhaltung).
Die Töchter meiner Lebensgefährtin gehen beide noch zu Schule.
Natürlich kostet die Erhaltung des Hauses viel Geld. Ich bin jedesmal am überlegen, ob ich mich an den Kosten (wie reparaturen am Dach usw) beteiligen soll, denn schließlich wohne ich auch in diesem Haus. Andererseits, wenn meiner Lebensgefährtin verstirbt, erben Ihre Töchter und ich sehe durch die Finger.
Wie kann ich mich hier absichern?
Wie würde die Rechtslage aussehen, wenn meine Lebensgefährtin und ich heiraten würden?
Es geht mir nicht darum, erbe zu "erschleichen". Ich hoffe, dass uns ein langes gemeinsames Leben gegönnt ist. Und jeder soll den ihm zustehenden Teil bekommen. Jedoch muss ich auch darauf achten, den mir zustehenden Teil wieder zu erhalten um mir im Fall des Falles eine Wohnung einrichten zu können.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Michael
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Autor: Roland HERMANN (---.static.at.kpnqwest.net)
Datum: 08.11.05 19:58
Kleinere Investitionen (Hausrat, Reparaturen) werden wohl durch die eingeräumte Wohnmöglichkeit hinlänglich abgegolten sein.
Für größere Investitionen empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung, damit Sie im Trennungsfall bzw. bei Ableben Ihrer Lebensgefährtin zumindest den Zeitwert ersetzt erhalten.
(Ohne eine solche Vereinbarung fällt die Abgrenzung zur Schenkung praktisch gesehen schwer - Beweisfrage !)
Was Sie an Fahrnissen einbringen (Möbel, Auto udgl.), bleibt ohnehin in jedem Fall Ihres.
Unverheiratet haben Sie keinerlei Anrecht auf Benützung der Wohnung; es handelt sich vielmehr um ein sog. "Präkarium" (Bittleihe), das von Ihrer Lebensgefährtin bzw. auch von deren Erben jederzeit widerrufen werden kann.
Verheiratet hätten Sie allerdings
a) einen eherechtlichen Anspruch auf Benützung der gemeinsamen Wohnung;
b) gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch (wurde hier schon öfters erklärt, bitte nachlesen), sofern Sie nicht ohnehin testamentarisch als Erbe eingesetzt sind; und
c) im Todesfall des Ehegatten das sog. "gesetzliche Vorausvermächtnis", also das Recht, die Ehewohnung samt Hausrat weiter zu benützen (wurde hier ebenfalls im Frühjahr schoneinmal ausführlich von mir erklärt)
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