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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Hermann Rieder (---.telfs.com)
Datum: 13.09.05 10:56
Ich hätte eine Frage im Bezug auf das Erbrecht mit kurzer Schilderung des Sachverhaltes und bedanke mich schon sehr herzlichst im voraus für Ihre diesbezüglich Antwort:
Meine Grossmutter besitzt drei Liegenschaften.Sie hat zwei Kinder (Schwester I und SchwesterII) und drei Enkel.
Sie hat in einem Fremdhändigen Testament, notariell erstellt und beglaubigt, mich den Enkel I als Alleinerben in diesem Testament am 01.04.05 begünstig. Schwester I und Schwester II ist, in diesem Testament, nur der Pflichteil von der Grossmutter zuerkannt worden.
Die Schwester II hat, vermute ich dem Grunde nach sehr stark, positiv formuliert, nicht ganz freiwillig, eine Unterschrift auf einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, auf eine dieser Liegenschaften, von der Grossmutter am 01.07.05 errungen.
Meine Frage lautet nun: Welche Verfügung, d.b. also Testament oder Schenkungsvertrag auf den Todesfall gilt im Verlassenschaftsverfahren? D.h. habe ich Rechtsmässig als Enkel I Anspruch auf das Alleinerbe lt. Testament oder aber eben die Schwester II welche sich diesen Schenkungsvertrag errungen hat?
Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherstellung meines Erbes habe ich als Enkel I noch?
Aufgrund der angespannten Familiären Situation will und kann ich meiner lieben Grossmutter aufgrund Ihres sehr hohen Lebensalters, solche groben Streitigkeiten nicht mehr zumuten bzw. will Ihr dies tunlichst ersparen. Leider kann ich mir, bedungen durch meine Lebenssituation (Student) noch keinen Rechtsanwalt in dieser Causa leisten!
Vielen Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und Gott schütze Sie!!
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 27.09.05 20:48
Meiner Meinung nach schließen einander Testament und Schenkungsvertrag nicht aus, es kann lediglich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen zwischen Schwester I und II kommen bzw. auch -und sehr wahrscheinlich sogar- zu Pflichtteilsansprüchen der Schwestern gegen Sie (soweit nicht anläßlich der Schenkung auch ein Erbverzicht erklärt wurde).
Dieser Sachverhalt ist mir für diesen Rahmen hier viel zu kompliziert, außerdem kenne ich weder das Testament (das übrigens jederzeit noch geändert oder widerrufen werden kann, solange Oma noch lebt) noch den Schenkungsvertrag.
Ihr Anwalt berät Sie aber sicher gern ;-)
Wenn Sie sich keinen leisten wollen, sind Sie selber schuld. (Hinterher Streiten ist meist mühsamer, riskanter und kostspieliger als vorher ordentlich Regeln.)
Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, sollten Sie die kostenlose "Erste Anwaltliche Auskunft" der Rechtsanwaltskammer oder den Amtstag eines Bezirksgerichts in Anspruch nehmen.
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Autor: Hermann Rieder (---.telfs.com)
Datum: 28.09.05 10:04
Sehr geehrter Herr Rieder!
Vielen herzlichen Dank für Ihre erste Vorabinformation in dieser Causa!
Nach genauer Ein- und Durchsicht meines Rechtschutzvertrages, habe ich nun festgestellt, dass ich doch die Klausel "Familien- und Erbsachen" im Rahmen dieses Vertrages eingeschlossen habe. Somit besteht Versicherungsschutz als auch die kostenlose anwaltliche Erberatung ist somit gewährleistet.
Meiner Meinung nach ist es sehr ratsam, in solchen nicht ganz alltäglichen Fällen, mehrere voneinander unabhängige Einschätzungen einzuholen. Somit kann man beim anwaltlichen Erstgespräch schon etwas tiefer in die Rechtsmaterie bzw. in dieses praxisorientierte Fallbeispiel einsteigen! ;-)
Hochachtungsvoll
Hermann Rieder
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