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 Scheidungsurteil - Unterhaltsanspruch
Autor: Marianne (---.dienste.wien.at)
Datum:   05.08.05 14:04

Hallo!

Ich wurde nach 25 Jahren Ehe und 3 Jahren Trennung von meinem Ehemann geschieden, wobei ihn laut Urteil das alleinige Verschulden trifft.

Folgendes ist im Urteil angeführt: "in rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die Ehe zerrüttet ist, eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, daß der Kläger eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau eingegangen hat und die Voraussetzung einer Ehescheidung vorliegen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden"

Hätte ich Anspruch auf Unterhalt?
Mein Exmann ist in der Zwischenzeit verstorben, deswegen habe ich um Witwenpension angesucht. Dort wird mein Antrag voraussichtlich abgelehnt, da ein gewisser Paragraph (???) in meinem Scheidungsurteil nicht angeführt wurde.
Ich habe niemals auf meinen Unterhalt verzichtet, sondern mir diese Option offen gelassen. Durch die Arbeitslosigkeit meines Exmannes und dessen Aufenthalt im Ausland war es wenig zielführend den Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Kann mein Unterhaltsanspruch verjähren?

Wird mein Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu Recht abgelehnt werden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

MFG
Marianne

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 Re: Scheidungsurteil - Unterhaltsanspruch
Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum:   10.08.05 20:30

Ich bin kein Scheidungsrechtsexperte, aber :

Der Anspruch auf Witwenpension setzt voraus

a) entweder eine titelmäßige (also durch Gerichtsurteil oder Notariatsakt festgelegte) Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (unabhängig davon, ob dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachgekommen wurde)

b) oder eine tatsächliche (also auch ohne Verpflichtung erfolgte) Unterhaltsleistung während mindestens eines Jahres vor dem Tod nach mindestens 10-jähriger Ehe (§ 258 Abs.4 ASVG).
(Anm.: Die Ehe muß im Todeszeitpunkt nicht mehr bestanden haben, aber davor zumindest irgendwann einmal 10 Jahre UND die Unterhaltsleistung muß aber bis zum Tod aufrechterhalten worden sein)

Soferne nicht in einem Scheidungsvergleich (bei einvernehmlicher Scheidung) eine Unterhaltsverpflichtung freiwillig übernommen wurde, besteht ein Unterhaltsanspruch nur entweder

a) bei Scheidung aus Verschulden (was diesfalls ausdrücklich im Spruch des Scheidungsurteils steht: "Das Verschulden trifft den X") oder

b) unabhängig vom Verschulden bei Haushaltsführung durch einen der Ehegatten bis zum 5. Lebensjahr des/der Kindes/Kinder bzw. maximal auf drei Jahre befristet, wenn dem Ehegatten aufgrund der Kinderpflege bzw. auch der Pflege naher Angehöriger bisher keine Erwerbstätigkeit zumutbar war.

In Ihrem Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig erfolgt ist.
Wenn einvernehmlich und wenn dabei über Unterhalt nichts vereinbart wurde, dann haben Sie auch keinen Unterhalts- bzw. Witwenpensionsanspruch.
Wenn streitig, dann müßte entweder im Gerichtsurteil stehen "Die Ehe zwischen X und Y wird geschieden. Es wird festgestellt, daß das Verschulden X trifft" oder "Die Ehe wird geschieden. X ist verpflichtet, der Y einen Unterhalt von monatlich EUR, befristet bis ... zu bezahlen".

Spätestens wenn die PVA Ihren Antrag ablehnen sollte, sollten Sie sich um kompetente Beratung bemühen (um allenfalls noch fristgerecht beim Arbeits- und Sozialgericht klagen zu können), zB bei der sog. "Ersten Anwaltlichen Auskunft" der Rechtsanwaltskammern, an den sog. "Amtstagen" der Bezirksgerichte, bei der Arbeiterkammer oder beim Anwalt Ihres Vertrauens.

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