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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Marst1 (88.116.68.---)
Datum: 29.06.06 18:31
Hallo,
Ich habe für meine Freundin vor 3 Monaten einen Golf gekauft. Da wir aber andere Pläne gemacht haben, haben wir das Auto ein paar Tage darauf wieder verkauft, ohne anzumelden und auch mit Gewinn (1.200€),
Der Käufer bestand darauf das ich den Kaufvertrag mit den Namen des Vorbesitzers ausfülle und unterschreibe, wegen der Anmeldung des Autos.
Jetzt hat das Auto einen Motorschaden, und ich soll das Auto zurücknehmen aufgrund 6Monate Garantie, im Kaufvertrag steht aber "ohne Garantie u. Gewährleistung". Er drohte mir mit einem Rechtsanwalt wegen schwarzem Handel und Urkundenfälschung.
Was kann ich tun?? (Selbstanzeige?)
danke
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Antwort zu dieser Nachricht
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 30.06.06 19:52
"Schwarzen Handel" sehe ich hier keinen (ganz abgesehen davon, daß dies kein juristischer Terminus ist); wer eine Sache privat ankauft und sie dann, wenn auch mit Gewinn, weiterverkauft, wird allein deshalb noch nicht zum "Händler" mit allen steuerlichen, gewerbe- und gewährleistungsrechtlichen Folgen.
Geschieht dies aber in größerem Ausmaß, also um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, dann wäre sehrwohl eine unternehmerische Tätigkeit gegeben, auch wenn keine Steuer abgeführt wurde und dafür ein Gewerbeschein erforderlich wäre (zB wurde dies auch schon bei e-bay-Anbietern so angenommen, die dies zwar an sich "privat" machen, aber durchaus schon in einem gewerblichen Umfang.).
Die Unterscheidung, ob der Verkäufer in privater oder unternehmerischer Eigenschaft aufgetreten ist, ist vor allem gewährleistungsrechtlich von Bedeutung :
"Garantie" ist kein gesetzlicher, sondern ein freiwillig eingeräumter Anspruch des Käufers und kommt hier, wo jede Garantie im Vertrag explizit ausgeschlossen wurde, schon von vornherein nicht in Betracht.
"Gewährleistung" ist ein gesetzlicher Anspruch, der vertraglich ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist ein solcher vertraglicher Gewährleistungsausschluß nur dann wirksam,
- wenn dem Käufer der konkrete Mangel bekannt war (zB hier, daß der Motor schadensanfällig ist) und /oder
- kein Konsumentengeschäft vorliegt, also kein Geschäft zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Konsumenten als Käufer.
Ist demnach der vereinbarte Gewährleistungsausschluß wirksam, weil ein Geschäft unter Privaten vorliegt (oder weil Ihr Käufer ohnehin wußte, daß ein Motorschaden im Bereich des Möglichen liegt - zB wegen Ölverlusts), dann besteht auch keinerlei Gewährleistungsanspruch.
Allerdings könnte sich der Käufer diesfalls immer noch auf einen "gemeinsamen Irrtum" berufen, also daß sowohl Käufer als auch Verkäufer über die Fahrtüchtigkeit des PKW geirrt haben (das setzt aber voraus, daß der Motorschaden nicht etwa durch einen Bedienungs- oder Wartungsfehler verursacht wurde, sondern ausschließlich durch eine Schadhaftigkeit des Motors, die keiner der Vertragsparteien bekannt war).
Ebenso wäre unter diesen Voraussetzungen auch eine Berufung auf die sog. "laesio enormis" ("Verkürzung über die Hälfte") möglich, wenn also das verkaufte Fahrzeug angesichts des Mangels tatsächlich nicht einmal die Hälfte des dafür geleisteten Kaufpreises wert war.
In beiden Fällen könnte der Käufer entweder die Preisanpassung auf den tatsächlichen Wert (und damit die Rückzahlung des Mehrbetrages) oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages (also die Rücknahme des PKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises) verlangen.
Ein Ersatz der Kosten der Anmeldung, Versicherung oder des Betriebes (zB neue Reifen, Benzin etc.) stehen dem Käufer aber keinesfalls zu, da hierfür ein Verschulden des Verkäufers erforderlich wäre.
Differenzierter wäre das Ganze zu sehen, wenn vertraglich oder auch mündlich bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden oder sich solche Eigenschaften aufgrund der äußeren Umstände erwarten lassen: Während zwar grundsätzlich beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten der Käufer das Risiko trägt, wenn ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde, könnte es trotzdem von Bedeutung sein, daß zB der Verkäufer zugesichert hat "der fährt schon noch 10.000 km", oder wenn zB der Kilometerstand noch derart niedrig und der sonstige Zustand des PKW noch derart gut ist, daß mit einem Motorschaden noch nicht gerechnet werden mußte.
Diesfalls könnte sich sehrwohl und trotz des Gewährleistungsausschlusses zumindest für diese "zugesicherten" Eigenschaften der Kaufsache ein Gewährleistungsanspruch ergeben, wobei die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre beträgt (die von Ihnen erwähnte Sechsmonatsfrist bedeutet nur, daß während der ersten sechs Monate nach Kaufabschluß der Verkäufer beweisen muß, daß der Mangel noch nicht vorhanden war, während es nach Ablauf von sechs Monaten Sache des Käufers ist, das Vorhandensein des Mangels bereits beim Kauf zu beweisen.)
Wie aber schon gesagt, setzen sowohl Gewährleistung, als auch gemeinsamer Irrtum, als auch laesio enormis voraus, daß bereits beim Kauf ein Mangel vorhanden war.
Bestand zB beim Kauf bereits ein Ölverlust, so heißt das noch keineswegs, daß der Verkäufer deshalb für einen späteren Motorschaden einzustehen hätte, wenn dieser durch regelmäßige Wartung, Reparatur oder auch nur durch eine sachgemäße Bedienung vermeidbar gewesen wäre.
Für eine verläßliche Beantwortung dieser doch sehr diffizilen Fragen wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.
Eine "Urkundenfälschung" liegt nach Ihrer Sachverhaltsangabe aber sehrwohl vor, weil die Angaben im Kaufvertrag zum Verkäufer und auch dessen Unterschrift falsch bzw. gefälscht sind und es sich um eine Urkunde handelt, die im Rechtsverkehr zum Reweis eines Rechts verwendet werden sollte (nämlich zum Beweis des Eigentumserwerbs vom vorherigen Zulassungsinhaber gegenüber der Zulassungsbehörde).
(Der Kaufabschluß ist aber zwischen Ihnen und dem Käufer trotzdem wirksam zustandegekommen; lediglich der Vertrag ist gefälscht, was aber am wirksamen mündichen Vertragsabschluß nichts ändert.)
Allerdings sollte Ihr Käufer bedenken, daß er Sie zu dieser Fälschung angestiftet hat und damit als Anstifter strafrechtlich genauso für die Urkundenfälschung haftet wie Sie.
Eine "Selbstanzeige" würde nichts mehr ändern:
Für "tätige Reue" ist es ohnehin schon zu spät, weil die Tat bereits abgeschlossen ist; sollte sie -auf welche Weise auch immer- vor ein Strafgericht kommen, so könnten Sie immer noch durch ein reumütiges Geständnis Ihre Lage verbessern (Milderungsgrund) bzw- wäre wahrscheinlich auch zu Ihren Gunsten zu veranschlagen, daß die Rechtspflege durch diese Aktion keinen nennenswerten Schaden erlitten hat (primär ging es ja nur darum, den Eigentumserwerb vom früheren Zulassungsbesitzer nachzuweisen, und insofern ist der Kaufvertrag ja zumindest im Ergebnis nicht falsch).
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