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 Plötzlich Exekution (Zinsen?)
Autor: hubert (---.wrn.surfer.at)
Datum:   22.05.06 10:26

Meine Lebensgefährtin hatte im Jahr 2001 einen Autounfall, bei dem sie nicht die Schuld hatte.
Das Auto war ein Leasingauto. Damals meinte das Autohaus die Sache ist erledigt.
Dann zog meine Lebensgefährtin zu mir, also es änderte sich ihre Adresse.
Vorige Woche bekam sie einen RSb Brief vom Gericht, wo Exekutionstitel vom Jahre 2003 drinnen war.
Die Exekution hatte die Leasingfirma des Autos eingebracht.

Nun zu meinen Fragen. In diesem Titel steht auch, dass pro Tag Zinsen von 2 Euro anfallen. Nun da sie jetzt fünf Jahre nichts von dieser Firma gehört hat, und plötzlich kommt da etwas muss sie jetzt doch nicht die Zinsen von fünf Jahren bezahlen, oder?
Das scheint mir dann so, als wenn sich diese Firma extra viel Zeit gelassen hat, damit möglichst viele Zinsen anfallen.

Weiters würde ich gerne wissen, ob sowas überhaupt zulässig ist.
Wenn das Autohaus sagt es ist alles in Ordnung, dann rechnet man ja auch damit.
Leider ist man als Laie total im unwissenden. Wenn das meine Lebensgefährtin gewusst hätte, hätte sie den Rest gleich abbezahlt und die Sache wäre erledigt gewesen.
Wenn sie jetzt wirklich die Zinsen auch bezahlen muss, dann wäre das jetzt das dreifache!!

Gibt es für sowas auch eine Verjährungsfrist?


danke



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 Re: Plötzlich Exekution (Zinsen?)
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   22.05.06 18:51

Für jede Bewilligung einer Exekution ist ein sog. "Titel" erforderlich, also zB ein Zahlungsbefehl, ein Urteil usw.

Damit ein "Titel" vollstreckbar ist, muß die darin auferlegte Forderung fällig sein.
Fällig ist die Forderung, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt wurde (und der Schuldner dagegen nicht zeitgerecht etwas unternimmt - zB einen Einspruch oder eine Berufung erhebt- oder nichts mehr dagegen unternommen kann - zB weil es sich bereits um ein Berufungsurteil handelt).

Vollstreckbare Titel können grundsätzlich 30 Jahre lang in Exekution gezogen werden; es ist also egal, wie lange sich der Gläubiger mit einer Exekution Zeit läßt, weil sich ja grundsätzlich bereits aus dem Titel die Leistungspflicht des Schuldners zu ergeben hat und es somit am Schuldner liegt, die Exekution durch rechtzeitige Zahlung zu verhindern.

Liegt noch gar kein Titel vor, so könnte die Exekution allenfalls unzulässig sein.
Diesfalls müßte sich Ihre Lebensgefährtin an das Gericht wenden, das den Titel erlassen haben soll, um festzustellen, ob es den Titel wirklich gibt und ob er wirksam erlassen wurde, also insbesondere wann er wohin zugestellt wurde und ob diese Zustellung nach dem Zustellgesetz wirksam war.



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