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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Margit (80.120.159.---)
Datum: 23.03.06 10:21
Hallo !
Folgender Sachverhalt:
Mein Großonkel ist verstorben. In seinem Besitz war eine Liegenschaft und ein Bankguthaben.
Es gibt:
Ein Testament: Alleinerbin bin ich (Großnichte)
Eine Gattin: Sie hat im Zuge der Verlassenschaftabhandlung auf Ihren Pflichtteil verzichtet.
Eine (uneheliche) Tochter: Es gibt noch eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen wo der Pflichtteil gemindert wird da kein persönlicher Kontakt bestanden hat (Sie lebt in Deutschland) Lt. Ihrem Rechtsanwalt möchte sie ihren Pflichtteil geltend machen.
Wie hoch ist dieser geminderte Pflichtteil nun ? 1/3 ? 1/6 ? 1/4 ? des Reinnachlasses
Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Frage !
Mit freundlichen Grüßen
Margit R.
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Autor: wo (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 01.07.06 02:02
der pflichtteil der tochter (ob ehelich oder unehelich) ist mit der hälfte dessen anzunehmen, was ihr aufgrund der gesetzlichen erbfolge zugestanden hätte. daher beträgt der pflichtteil 1/2. da hier die schriftliche verfügung vorliegt (773a/1), kann der pflichteil bis auf die hälfte vermindert werden.
also würde die tochter in d 1/4 bekommen, wenn die vereinbarung die maximale pflichtteilsminderung im sinn und zum inhalt hat.
lg, w.
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