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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Andreas Mayer (---.13.14.vie.surfer.at)
Datum: 03.08.05 13:41
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezügl. Mietforderungen. Ich bin mit 1. Juli in meine neue Wohnung umgzogen, und habe von meiner Hausverwaltung auch den Mietvertrag... zugeschickt bekommen. Nur keine Zahlscheine bzw. Angaben zur Bankverbindung der Hausverwaltung zwecks Bezahlung der Miete. Jetzt, am 2. August habe ich angerufen und sie haben mir die Zahlscheine (auch für Juli) geschickt. Meine Frage lautet daher, ob ich nun gesetzlich dazu verpflichtet bin, die Miete für Juli zu bezahlen.
mfg Andreas
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 03.08.05 15:18
Natürlich sind Sie das.
Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Fälligkeit.
Unter "Fälligkeit" ist der im Vertrag vereinbarte Zinstermin zu verstehen.
Die Fälligkeit wird auch durch fehlende Kenntnis einer Zahlstelle (zB Bankverbindung) nicht berührt; in einem solchen Fall wäre entweder der Mietzins persönlich an den Vermieter zu übergeben, oder zB per Postanweisung zu übersenden, oder ansonsten schuldbefreiend bei Gericht zu erlegen.
Der Mietzins ist eine BRINGschuld (des Mieters) und keine HOLschuld (des Vermieters).
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