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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Gabriela (---.3.14.vie.surfer.at)
Datum: 03.08.05 10:10
Hallo!
Vor einigen Jahren, im Zuge der Scheidung meiner Eltern, übergab uns (meinem Bruder und mir) unser Vater jeweils ein Viertel eines Einfamilienhauses. Die andere Hälfte verblieb bei meiner Mutter. Ich nahm dieses Viertel als Schenkung dankend an, mein Bruder verpflichtete sich einen auf dem Haus lastenden Kredit zurückzuzahlen.
Nun ist mein Vater verstorben. Seine zweite Frau ist Alleinerbin, mein Bruder, der minderjährige Sohn aus zweiter Ehe und ich wurden auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt, mit dem Hinweis, dass wir (mein Bruder und ich) schon einen Vorempfang (?? im Übergabsvertrag gibt es keinen Hinweis, dass wir auf ein mögliches Erbe verzichten würden) erhalten hätten.
Meine Frage ist nun, sollte es zu einer Anrechnung der Schenkungen kommen, welcher Wert des Hauses würde mir angerechnet werden können?
Zum Zeitpunkt der "Schenkung" war das Haus mit ca. 2,7 Mio Schilling belastet, wobei es einen Wert von 3,7 Mio Schilling darstellte (Schätzung durch einen SV). Anzumerken ist, dass ich das Viertel ohne Gegenleistung erhalten habe, mich aber nur mein Vater und mein Bruder schad- u. klaglos halten mussten, meine Mutter hat den besagten Vertrag nicht unterfertigt.
Würden bei mir auch die Schulden auf das Viertel angerechnet werden? Wäre mein Viertel, rein rechnerisch, 925.000 Schilling oder 250.000 Schilling wert? Könnten diese Beträge auf meinen Plichtteil angerechnet werden?
Können die anderen Pflichtteilsberechtigen bzw. die Alleinerbin Forderungen an mich stellen?
Würde es einen Unterschied machen ob ich den Pflichtteilsanspruch erkläre oder nicht?
Kann man von einem schon erklärten Pflichtteilsanspruch wieder zurücktreten?
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen und Licht in die Sache bringen!
Vielen Dank!
Gabriela
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 03.08.05 16:02
Fragen der Erbfolge, des Pflichtteilsrechts und der Erb- bzw. Pflichtteilsanrechnung wurden in diesem Forum von mir bereits mehrfach beantwortet.
Bitte dies in den anderen Threads nachlesen.
Detaillösungen verzwickter Sachverhalte würden den Rahmen dieses Forums sprengen.
Wenden Sie sich diesbezügich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens.
Kostenlose Rechtsauskünfte können Sie auch bei den sog. "Amtstagen" der örtlichen Bezirksgerichte bzw. bei der sog. "Ersten anwaltlichen Auskunft" der örtlichen Rechtsanwaltskammern erhalten.
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Autor: Roland HERMANN (---.static.AT.KPNQwest.net)
Datum: 03.08.05 16:10
In aller Kürze :
Maßgeblich für die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflicht- bzw. Erbteil ist der Wert des Geschenkten.
Da Sie weder eine Gegenleistung erbringen, noch die Schulden übernehmen mußten, können Sie logischer Weise auch nicht die auf Ihrem geschenkten Anteil lastenden Schulden von der Geschenkquote in Abzug bringen.
Ob Sie Ihren Pflichtteil annehmen oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob allenfalls Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigte gegen Sie Forderungen auf Anrechnung des Ihnen Geschenkten auf deren Pflichtteil erheben.
Der Pflichtteilsanspruch folgt aus dem Gesetz und kann daher zwar ausgeschlagen (sprich: der eigene Pflichtteil nicht angenommen), aber nicht ausgeschlossen werden (d.h. es ist nicht möglich, als Pflichtteilsberechtigter der Schenkungsanrechnung zu entgehen).
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